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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. bestätigt Propst Philipp und dem (Augustiner-)Konvent von St. Pölten auf Ersuchen des Propstes und in Anbetracht der täglichen löblichen Gottesdienste, des wir den auch hofen taylhaftig ze werden, alle Privilegien und Rechte früherer Landesfürsten von Österreich und regelt folgende Neuerungen: 1)1 Für das Gotteshaus mit dem Spital, dem Gusterhof, dem Cammerhaus, dem Oblayhaus und dem Lueglein gilt eine gefürste Freiung bei einer Pön von 40 Mark Goldes. Da im Straffalle viele diesen hohe Betrag nicht zahlen konnten, was eine Schmälerung des Privilegs bedeutete, verfügt K.F. daß künftig bei Zahlungsunfähigkeit Besitz und Leib (guet sampt seinem leib) des Straffälligen an den Konvent fallen sollen. 2) Einen im Klosterbezirk aufgegriffenen Mordverdächtigen dürfen Richter und Amtleute des Konvents binnen drei Tagen aburteilen, haben diesen aber im Falle eines Schuldspruchs an den Landrichter auszuliefern. Aufgrund von dessen Beschwerden über entgangene Einnahmen, denn der Konvent lieferte Verdächtige nur in deren Kleidung (als er mit guertel umfangen ist) aber ohne deren übrigen Besitz aus, verfügt K.F. daß die Beschuldigten künftig bei ihrer Auslieferung jeweils 10 Mark lotiges Silber an den Landesherrn und an den Konvent zahlen sollen. 3) Wird ein gotshaus man innerhalb oder außerhalb des Konvents erschlagen, soll das den Landrichtern anbracht werden, damit sie die Leiche inspizieren, wofür sie das leibzaichen des ertötten man und 72 Pf. erhalten. K.F. verfügt für den Fall, daß die Landrichter sich mit ihrer Bezahlung nicht zufrieden geben, künftig Propst, Konvent oder deren Anwalt den Leichnam aufheben und begraben lassen sollen, als oft das zw schulden khumbt on geverde. 4) Sofern des Diebstahls überführte Klosterleute nicht den Tod verdient haben, darf das Kloster diese hinfort selbst bestrafen. 5) Fortan dürfen Propst und Konvent ungehindert Holz, das sie in ihren Wäldern in der Waldmarch innerhalb Lilienvelde schlagen oder kaufen, auf der Traisen zu ihrem Konvent in St. Pölten flößen. 6) Er verleiht Propst Philipp und dessen Nachfolgern das Amt eines Rates und des Obersten Hofkaplans bei den Herzögen von Österreich mit allen damit verbundenen Freiheiten, Gnaden, Gütern und Gewohnheiten. 7) Er erteilt von sonder gnad und aus ksl. Machvollkommenheit dem Propst und dem Konvent das Privileg, ihre Schriftstücke (sendtbrief oder handveste) mit rotem Wachs zu besiegeln. Der Kaiser gebietet allen Prälaten, Hauptleuten, Landmarschällen, Adeligen etc. Hubmeistern, Pflegern, Verwesern, Landrichtern, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Gemeinden und allen anderen Amtleuten und Untertanen die Beachtung dieses Privilegs. An freitag nach der aindlef tausent mayd tag (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

[Org. vermutl. im Archiv des Augustinerkonvents von St. Pölten2, der Siegelankündigung zufolge mit Majestätssiegel an Ps.3] – Kop.: Abschrift im HHStA Wien (Sign. AUR 1460 X 24), Pap. (18. Jh.; nach Druck). Druck: DUELLIUS , Excerptorum Genealogico-historicorum n. 170. Reg.: CHMEL n. 3834 (datiert Oktober 21); LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 440; QGStW I/8 n. 15786.

Kommentar

BIRK , Urkunden-Auszüge n. 349, nennt unter 1459 Oktober 9 eine ksl. Urkunde, mit der K.F. auf Bitten Propst Philipps dem Konvent von St. Pölten die gefürstete Freiung für Spital, Gusterhof, Kammerhaus, Oblayhaus und Lueglein bestätigt. Der dazugehörige Eintrag im Reichsregister wurde aber mit dem Vermerk non emanauit versehen.

Anmerkungen

  1. 1Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen. In der Urkunde wurden erst die bestehenden Rechte aufgezählt und danach die neu geltenden Änderungen. Zur besseren Übersicht wurden in diesem Regest die alten und neuen Bestimmungen zusammengezogen.
  2. 2Vgl. dazu die Angaben bei Kletler , Urkundenabteilung S. 124ff.
  3. 3Zum Siegel vgl. in unserer Einleitung S. 22.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 206, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-10-24_1_0_13_18_0_206_206
(Abgerufen am 19.04.2024).