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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. lädt die Brüder Jörg und Wolfhart von Knöringen oder ihren Anwalt aufgrund einer Appellation nach innhalt eins instruments der Brüder Ulrich und Hartman Onsorg gegen etliche Urteile, die der Landrichter Lienhart Stumpf und die Beisitzer des Landgerichts Zusmarshausen in der Mgft. Burgau auf Befehl und anstatt der Knöringer zu Lasten der Onsorgs und zugunsten Ulrich Kellers gefällt hatten, auf den 45. Tag nach Erhalt der Ladung bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder vor einen von ihm eingesetzten Richter an einen noch zu benennenden Ort im Reich. Er weist daraufhin, daß auch im Fall ihrer Abwesenheit rechtlich nach Gebühr verfahren wird.

Originaldatierung:
Am funfften tag des monads may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Ulricus Weltzli cancellarii (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert im Notariatsinstrument des Bamberger Klerikers und öff. Notars Georg Steber von 1460 Mai 17 im HHStA Wien (Sign. AUR 1460 V 17), Perg., Notarszeichen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 188, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-05-05_2_0_13_18_0_188_188
(Abgerufen am 18.04.2024).