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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. vertreten durch seine Obersten Hauptleute Gf. Sigmund von St. Georgen und Bösing und Freiherr Jan Witowetz, Ban der Windischlen Lande, einerseits und andererseits Gf. Johann von Görz, für sich und seinen Bruder Gf. Leonhard, vereinbaren im beywesen etlicher der lanndschaft von Kärnten und des bischöftlich-bambergischen Hauptmanns und Vitztums in Kärnten eine abred, mit welcher die beiderseitige Fehde (zum Nachteil der Görzer) besiegelt wird: 1)1 Wegen mutwilliger vechd und angryff Gf. Johanns von Görz gegen den Kaiser, seine Länder und Einwohner, verpflichten sich die Görzer sämtliche erblichen Schlösser, Städte, Märkte, Herrschaften, Vogteien, Landgerichte, Mauten, Eigenlehen, geistliche und weltliche Mannschaften sowie alle anderen Schlösser, Leute und Güter diesseits der Lienzer Klause (hiedishalbn der Klausen ob Luencz), die sie besitzen oder in ihre Gewalt bekommen haben, mit allem Zubehör ohne Ausnahmen, an den Kaiser zu Händen Gf. Sigmunds von St. Georgen und Bösing und Jan Witowetz' abzutreten. Sie dürfen darauf keinen spruch, gerechtigkait noch anvordrung mehr erheben, außer auf das, was sie von dem Kaiser von gnaden erhalten sollten. 2) Die Görzer müssen sich von allen, seien sie edel oder unedel und durch Gelübde an das haws Görz gebunden, gancz ledig und müssig sagen. Die Pfleger, Burggrafen, Richter, Amtleute oder andere Inhaber der betroffenen Görzer Besitzungen müssen den genannten Hauptleuten anstelle des Kaisers geloben und versprechen, treu und gehorsam zu sein und ihre Aufgaben zu notturft des Kaisers zu erledigen. 3) Die beiden ksl. Hauptleute können nach ihrem Ermessen, aber nach Rücksprache mit dem Kaiser, die Görzer Pfleger, Burggrafen und Amtleute einstellen und entlassen. Sie sollen die betroffenen Görzer Besitzungen zu seiner kayserlichen gnaden handen treulich inne haben und auf ksl. Kosten verwalten. 4) Gf. Johann von Görz soll zusammen mit Gf. Sigmund von St. Georgen und Bösing, Jan Witowetz, den Hauptleuten der landschaft Kärnten und dem Kärntner Hauptmann und Vitztum des Bischofs (Georg) von Bamberg zum ksl. hoff reisen und sich um die Wiedererlangung ihrer Schlösser und Güter bemühen. Wie sich der Kaiser bei der Verteilung der Görzer Besitzungen auch entscheidet, die Gff. von Görz müssen dies ohne Widerrede akzeptieren. 5) Beide Seiten müssen ihre Gefangenen aus dem krieg freilassen und alle absag alt und new herausgeben2. 6) K.F verpflichtet sich, daß Görzer Dienstleute, die in echtpuhern stehen, soweit seine Befehlsgewalt reicht, aus diesen getilgt werden. 7) In den krieg verwickelt waren einige Personen, die von beiden Seiten Lehen und Güter innehaben, besonders Andreas von Weißpriach hatte ein leibgeding auf Schloß Rottenstein3, Jörg von Villanders eines auf Schloß Haimburg und die Hornberger auf Schloß Weidenburg4. Sie stehen gemäß irer brief und verschreibungen nicht in ksl. Ungnade und sollen ihre Güter behalten. 8) Einwohner der abzutretenden Gebiete sollen in der Gefolgschaft der Görzer bleiben, wenn sie das wollen (remanencz), aber sie können von den genannten Hauptleuten oder deren Anwälten dazu gehalten und genött werden, wenn diese darum angelangt werden. Dieser berednusszedel, in zweifacher Ausfertigung hergestellt, wird im Beisein der genannten Vertreter der landschaft zu Kärnten und des Bf.s von Bamberg von Gf. Johann von Görz und von den beiden ksl. Hauptleuten besiegelt. An freittag sandt Paulstag der bekerung.

Kanzleivermerke:
KVr: –. – KVv: Taiding von des kriegs wegen (Mitte links auf dem Kopf stehend, darunter, aber etwas später) Kaiser Fr(iedrich) g(ege)n Gorz.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1460 I 25), Pap., 3 aufgedr. SS Gf. Johanns von Görz, Gf. Sigmunds von St. Georgen und Bösing und Jan Witowetz. Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 155; RAINER , Friede von Pusarnitz, S. 180f.; MC 11 n. 340 (mit Lücken). Reg.: CHMEL n. 3785; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 312. Lit.: CZOERNIG, Görz und Gradisca S. 564f.; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 36f.; MUCHAR, Geschichte der Steiermark 8 S. 17f.; Krones, Cillier Chronik S. 152f; RAINER, Friede von Pusarnitz S. 175ff. (auch zur Vorgeschichte); FRÄSS-EHRFELD, Geschichte Kärntens 1 S. 590ff.; HEINIG, Friedrich III./1 S. 221; Baum, Grafen von Görz S. 248f.; PIZZININI, Letzte Jahrhundert S. 5f.

Kommentar

Zum Formular: Dieser sogenannte berednusszedel beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerckt dacz zwischen K.F. auf der einen Seite und dem Gf. von Görz auf der anderen Seite ain abred beschen als hernach begriffen ist. Der Kaiser war bei diesen Verhandlungen nicht persönlich anwesend, sondern durch seine beiden Hauptleute vertreten, die den Vertrag auch in seinem Namen besiegelten. – Vgl. dazu auch in unserer Einleitung S. 29f.

Anmerkungen

  1. 1Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  2. 2Heute befinden sich eine größere Anzahl von Absagebriefen ksl. Diener und Helfer im HHStA Wien (Sign. Österreich, Akten: Görz, Fasz. 25) (so BRUNNER , Land und Herrschaft S. 74, Anm. 2) und ebd. (Sign. AUR 1459 XII 16). Dazu auch LICHNOWSKY (-BIRK) 7 nn. 300f.
  3. 3Vgl. dazu den Gehorsambrief Andreas' von Weißpriach von 1460 Februar 13 bei BIRK , Urkunden-Auszüge n. 387.
  4. 4Vgl. dazu auch n. 226.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 174, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-01-25_1_0_13_18_0_174_174
(Abgerufen am 29.03.2024).