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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K F bestätigt das Urteil des in Wien unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hochberg versammelten Kammergerichts, demzufolge die Gff. Ulrich, Albrecht, Bernhard, Sigmund und Wolfgang von Schaunberg gegen Gf. Johann von Görz das Recht auf eine Forderung von 24.000 fl. ung. Hauptsumme und 20.000 fl. ung. Schadenersatz sowie weitere 5.000 fl. ung. erstanden und behabt haben. Über den Prozeßverlauf wird berichtet, daß am funftzehenden tag des monads octobris (1459 Oktober 15) Gf. Ulrich von Schaunberg als vollmächtiger Anwalt in eigener Sache und für seine Brüder, die Gff. Albrecht, Bernhard, Sigmund und Wolfgang von Schaunberg vor dem ksl. Kammergericht erschienen war und durch seinen erlaubten redner eine ksl. Ladung verlesen ließ, mittels derer Gf. Johann von Görz vor das Gericht geladen worden war und die auch folgende Klage beinhaltete: Der verstorbene Gf. Johann von Schaunberg, Vater der Kläger, klagte den verstorbenen Gf. Heinrich von Görz, Vater Gf. Johanns, auf 24.000 fl. ung. Hauptsumme und 20.000 fl. ung. scheden ergebnislos vor Pfgf. Albrecht bei Rhein. Darauf brachte er durch seinen Redner vor, daß er und seine genannten Brüder dann vor dem ksl. Kammergericht um die genannte Summe und weiteren 5.000 fl. ung. auf einen schuldbrief des verstorbenben Gf. Meinhard von Görz klagten und Gf. Johann von Görz einen Eid ablegte, die Brüder von Schaunburg allerdings darauf drängten, daß dem ksl. Urteil nach irer innhalt ferrer nachgegangen würde. Daraufhin verlagte Gf. Johann von Görz die Verlesung des briefs, der von Pfgf. Albrecht bei Rhein verlossen an den Kaiser gesandt worden war, eine Abschrift desselben und einen Tag Bedenkzeit, worauf Schaunberg antworten ließ, daß dies nicht geschehen solle, was auch zu recht erkannt wurde, wobei Johann von Görz allerdings einen Tag Bedenkzeit erhielt. Am sibenczehenden tag des vorgenantten monads (1459 Oktober 17) erschien Gf. Johann von Görz neuerlich vor dem Kammergericht und brachte durch seinen redner vor, daß der vorgenannte brief in seinen artikeln und auch an dem insigl falsch und ungerecht sei. Ebenso hätte Ursula von Schaunberg, die Tochter des verstorbenen Gf. Meinhard von Görz, einen verczeichbrief ausgestellt, der beinhaltet, daß Ursula bezüglich ihrer estewr gancz ausgeweist were. Da der verczeichbrief älteren Datums als der schuldbrief sei, könne dieser nur falsch und ungerecht sein. Zur Bekräftigung legte man dem Gericht etwievil brief vor, die von Gf. Meinhard von Görz ausgestellt worden waren und deren Siegel sich von dem des zu untersuchenden briefs unterschieden. Gf. Johann habe den brief aber nur seiner notdurft halben als Fälschung entlarvt und nicht, um die Gff. von Schaunberg irer eren damit zuverleczen oder gar in der meinung, daß sie solhen falsch gemacht hetten. Darauf ließ Gf. Ulrich von Schaunberg entgegnen, daß Gf. Meinhard von Görz den brief Gf. Heinrich von Görz gegeben habe und über diesen sei er an Gf. Johann von Schaunberg, seinen Vater gekommen, der ihn schließlich an ihn und seine Brüder weitergegeben habe; sollte das Schriftstück gefälscht sein, des sy nitt hofften, müßte Gf. Meinhard den selben falsch selbs gemacht haben. Weiters forderte er, daß der verczeichbrief Ursulas von Schaunberg verlesen werde solle, was auch geschah. Darauf erbat sich Gf. Ulrich von Schaunberg ain bedenncken, was auch gewährt wurde. Am achczehenden tag des vorgenantten monads (1459 Oktober 18) wurde der Prozeß mit der Antwort Schaunbergs fortgesetzt, der entgegnen ließ, daß kein Grund bestehe, den brief als Fälschung anzusehen, denn sowohl inhaltliche Kriterien als auch das verwendete Siegel könnten durchaus den Gewohnheiten Gf. Meinhards von Görz entsprochen haben. Wenn das Siegel Abweichungen zu anderen Siegeln des Ausstellers aufweise, so sei dies die Schuld des goldsmids und es sei nicht bewiesen, daß Gf. Johann von Görz alle insigel Meinhards zusamen hett gesucht, weßhalb kein Grund bestehe, an der Echtheit des briefs zu zweifeln und somit die Geldforderung an die Görzer aufrecht bleibe. Darauf erbat sich Gf. Johann von Görz Bedenkzeit, die abermals gewährt wurde. Am newnczehenden tag desselben monads (1459 Oktober 19) wurde der Prozeß mit der Antwort des Gf. von Görz fortgesetzt, der abermals entgegnen ließ, daß inhaltliche Bedenken gegen die Echtheit des briefs sprächen; so zeige etwa die Nennung von Zeugen, daß der brief in ainem winckel gemacht und nit aus seiner canczley gegangen were. Bezüglich des Siegels sei es wohl möglich, daß ein Fürst, der mehrere Länder innehabe, zu jedem Land ein eigenes Siegel fuhrt, aber das er ainen schilt, den er von ainem lannd hette, möchte verkern und des in ain ander lannde, das desselben lanndes wappen nicht were, möchte gebrauchen, wie es bei dem zu untersuchenden Siegel der Fall sei, wäre nicht möglich, wenn es sich nicht um eine Fälschung handle. Dem ließ Schaunberg entgegnen, daß das Dokument keinen berechtigten Zweifel an seiner Echtheit, wie etwa das die namen, die sume des gelts und das datum des briefs geradiret seien zuließe. Auch, daß bei dem Siegel die umbschrifft in deutsch und das Wappen nit behelmt sei und sich ein solches Siegel bei keiner anderen Urkunde Meinhards finden würde, wäre kein Grund für eine Fälschung. Zur Bestätigung dieser These ließ er dem Gericht drei brief Gf. Meinhards vorlegen und verlesen, die in Umschrift und Helmzier unterschiedliche Siegel hatten. Ebenso sei in früheren Prozessen von Mgf. Albrecht von Brandenburg, Bggf. Michael von Maidburg, Hz. Ulrich von Bayern und (Konrad?) von Weinsberg kein Zweifel an der Echtheit des Dokuments gehegt worden. Darauf erbat sich Gf. Johann von Görz Bedenkzeit, die abermals gewährt wurde. Am sibenundzweinczigisten tag des vorgenantten monads (1459 Oktober 27) übertrug Gf. Johann von Görz seine Gewalt an Berthold Happ, Prokurator des Kammergerichts, und Jörg Dornberger, der die drei brief Meinhards nochmals zur Verlesung bringen wollte, was Ulrich von Schaunberg in Abrede stellte, da er mit den briefen nur zu beweisen suchte, daß Gf. Meinhard mehr als ein Siegel in Verwendung gehabt hatte. Das Gericht gestand dem Görzer Anwalt daraufhin das Recht zu, die Dokumente zu hören und die Siegel zu begutachten, der sich darauf Bedenkzeit erbat, die ihm gewährt wurde. Am newenundzweinczigisten tag des vorgenantten monads (1459 Oktober 29) faßte der Görzer Anwalt alle Argumente gegen die Echtheit des Dokuments zusammen und stellte fest, daß, wenn das Kammergericht mit des von Görcz genossen besetzt wurde, die darüber zu sprechen hetten, dies auch erkannt werden würde. Dagegen ließ Schaunberg antworten, daß es unbillich und geverlich wäre, die Zusammensetzung des Kammergerichts in Frage zu stellen und es stehe dem Görzer nicht an, not underweisung zu geben, wie wir unser keyserlich camergericht sollten beseczen, da Fürsten, Grafen, edle, würdige und gelehrte Personen mit den Gerichtsdingen betraut wären. Darauf wurde der Görzer Anwalt vom Gericht aufgefordert, einen rechtsatz zu geben. Als dieser einen Tag Bedenkzeit forderte um dies Gf. Johann von Görz mitzuteilen, wurde von ihm ein Eid zu got und den heiligen verlangt, dies nicht zu tun, um das Verfahren zu verzögern, worauf Dornberger den Eid ablegte. Am dreissigisten tag des yetzgenantten monads (1459 Oktober 30) führte der Görzer Anwalt aus, daß Gf. Johann von Görz meine, daß die jetzigen herren und beysiczer nach der Sachlage nit bekennen könnten, sondern nur die genossen des Görzers. Dem ließ Gf. Ulrich von Schaunberg entgegnen, daß Dornberger einen Eid geschworden hätte, das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen und nun seinen rechtsacz ablegen solle, oder die clag und ansprach der Schaunberger solle gegen die Görzer erstanden und behabt sein. Wieder erklärte Dornberger darauf, den rechtsacz nur dann abzulegen, wenn das gericht besczt würde mit seinen genossen, die über die sach zu sprechen hetten, was Gf. Ulrich als dem rechtten ungehorsam bezeichnen ließ. Darauf brachten die Vorsitzenden des Kammergerichts den Fall vor ihn (K.F.), damit sy in den sachen dester gruntlicher und gewisser recht sprechen möchten, worauf der Kaiser die Sache ettlich unser rett zugeordnett hattte und befahl, ein Urteil zu sprechen. Dar auf kamen die Parteien auff den dreyundzweinczigisten des monads november (1459 November 30) vor das Kammergericht, wo zunächst festgestellt wurde, daß es nicht notwendig sei, das gericht anders zu messigen, sondern daß die Beisitzer, die den Fall bisher verfolgt hatten, auch Urteil und Recht sprechen sollten. Am auff den sechsundzweinzigisten tag des vorgenantten monads (1459 November 26) verlangte der Görzer Anwalt ferrer züg und tag, um diese Entscheidung Gf. Johann mitzuteilen und sich Anweisungen geben zu lassen, wie bezüglich des entlichen rechtsacz zu verfahren sei, was aber abgelehnt wurde. Darauf wurde nach clag, antwurtt, rede, widerrede, verhörung und besichtigung der urkunde und brief auch der sigeln und der erkanntten ergangen urteiln durch die Mehrheit anerkannt, daß die Klage und ansprach der Gff. von Schaunberg gegen Gf. Johann von Görz erstanden und behabt sei. Die Beisitzer des Kammergerichts waren: Bggf. Michael von Maidburg, Gf. zu Hardegg, Kanzler Ulrich Weltzli, Abt Johann zu St. Burkhard (zu Würzburg), Heinrich Zedelein (Propst) zu Goslar, Johann Rüttler (Propst) zu Rheinfelden, Jörg Ungnad, Emmerich Königsberger, David vom Stein, Jobst Hauser, Hans Gelthaus und Christian von Breda.

Originaldatierung:
Am achtundzweinczigisten tag des monads novembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli cancellar(ius) (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Perg. mit anh. ksl. S. – Kop.: Vidimus des Richters und Rates der Stadt Cilli von 1467 Februar 6 im HHStA Wien (Sign. AUR 1459 XI 28), Perg.-Libell, 16 foll., S. der Stadt Cilli an rot-grüner Ss. Druck: SENCKENBERG , De judicio camerali hodierno S. 139–190. Reg.: CHMEL n. 3766; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 277; STÜLZ , Grafen von Schaunberg S. 333 n. 1006; FRANKLIN , Kammergericht S. 64ff. n. 39; TOMASCHEK , Gerichtsbarkeit S. 584ff.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 165, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-11-28_1_0_13_18_0_165_165
(Abgerufen am 16.04.2024).