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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. beurkundet das von seinem Kammergericht in Wien unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hochberg gefällte Urteil im Prozeß Ursula Vohlers gegen die Stadt Kempten, demzufolge der Bürgermeister und der Rat der Stadt Landsberg zum commissari dieser Sache bestellt werden und eine Frist von 18 Wochen und neun Tagen vom Ausstellungsdatum der Urkunde angesetzt wird, innerhalb derer der Bürgermeister und zwei Ratsmitglieder von Kempten schwören sollen, Ursula Vohler nicht in ihrem Recht behindert zu haben. Danach soll der Fall erneut vor dem Kammergericht verhandelt werden. Über den Prozeßverlauf wird berichtet, daß Ursula Vohler, Witwe des Otto Osembris, auf den achcenden tag des monads may (1459 Mai 18) vor dem ksl. Kammergericht in Wien unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hochberg erschienen war und durch ihren redner eine ksl. Ladung1 an den Bürgermeister und Rat der Stadt Kempten zur Verlesung gebrachte hatte. Dieser verlas auch ettliche urteilsbrief, die sie im Prozeß Ercklinger und Hans von Heimenhofen vor dem Gericht von Kempten erhalten hatte, mit denen ihr pfandung bei denen von Heimenhofen erlaubt wurde. Aufgrund dieser urteilsbrief hatte sich Frau Vohler an die Stadt Kempten gewandt, mit der Bitte, sie bei der Einforderung des hauptgut und schaden zu unterstüzten. Die Stadt hätte dann aber wider irselbs gesprochen urteil gehandelt und ihr nicht beigestanden, weshalb Frau Vohler nun von Kempten Schadensersatz forderte. Darauf entgegnete der vollmechtige anwalt von Kempten, daß das Gericht die Rechte von Ursula Vohler nit verhindert hätte, noch sei irer pfand mit gewalt enttwert; vielmehr besaßen zum Zeitpunkt der Klage Vohlers gegen die beiden von Heimenhofen keine der Parteien das Bürgerrecht von Kempten, weshalb die Stadt nit schuldig gewesen wäre, die Klage Vohlers überhaupt anzunehmen, man sei ihr aber aufgrund eines erber recht entgegen gekommen. Auch hätte die Stadt Kempten gegenüber den von Heimenhofen keinen gerichtzwang. Dem ließ Vohler entgegnen, daß aus den beigelegten urteilbriefen ersichtlich sei, daß sie ihr Recht gegen die beiden von Heimenhofen vom Gericht von Kempten erhalten habe, was selbst der Anwalt von Kempten anerkenne. Deshalb klage sie die Stadt wegen unbillich verhinderung des rechtens wider irselbs urteil an und fordere Schadensersatz. Das wiederum wies der Anwalt Kemptens zurück und beantragte, daß Ursula Vohler zu keinem aide gelassen werden sollt und Kempten der Klage ledig gesprochen werden solle. Darauf setzte das Kammergericht fest, daß der Bürgermeister mit zwei Ratsmitgliedern stellvertretend für den gesamten Rat zu gott und den heiligen schwören solle, daß sie Ursula Vohler nit irrung getan, sondern sich gemäß ihrem Stadtrecht verhalten hätten, worauf sie der Klage ledig sein sollen. Als commissari in dieser Sache werden Bürgermeister und Rat der Stadt Landsberg bestellt und es wird eine Frist von achtzehn Wochen und neun Tagen vom Ausstellungsdatum der Urkunde angesetzt2. Ungeachtet davon, ob der Eid geleistet wird oder nicht, soll am nächsten Gerichtstag nach der Frist vor dem ksl. Kammergericht in den sachen ferrer ergeen, was recht ist. Am zwayundzwaintzigisten tag des monads juny.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Welzli cancell(arius).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1459 VI 22), Perg, rotes S 19 (?) rücks. aufgedrückt (zerstört). Reg.: QGStW I/8 nn. 15703, 15711.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 122.
  2. 2Vgl.n. 129.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 127, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-06-22_2_0_13_18_0_127_127
(Abgerufen am 29.03.2024).