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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. beurkundet das von seinem Kammergericht in Wien unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hochberg gefällte Urteil im Prozeß Ursula Vohlers gegen die Stadt Kempten, demzufolge Lutz von Landau zum commissari dieser Sache bestellt wird und eine Frist von 18 Wochen und neun Tagen vom Ausstellungsdatum der Urkunde angesetzt wird, in welcher der ehemalige Bürgermeister und ehemalige Ratsmitglieder des Kleinen Rates von Kempten, soweit sie noch am Leben sind, schwören sollen, Otto Osembris, dem verstorbenen Gatten Ursula Vohlers, das Burgrecht nicht zu Unrecht aufgesagt zu haben. Danach soll der Fall erneut vor dem Kammergericht verhandelt werden. Über den Prozeßverlauf wird berichtet, daß Ursula Vohler, Witwe des Otto Osembris, auf den achczennden tag des monads apprilis (1459 April 18) vor dem ksl. Kammergericht in Wien unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hochberg erschienen war und durch ihren redner die ksl. Ladung1 des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Kempten zur Verlesung brachte. Daraufhin ließ sie durch ihren redner erklären, daß ihr verstorbener Mann Otto Osembris der Stadt Kempten bei seinem Burgrecht, das er dort inne hatte, geschworen hatte, sein lieb und gut nit zuvere(n)erden, woraufhin die Stadt mercklich Steuer von ihm eingenommen hatte. Das Burgrecht war ihrem Mann und ihren Kindern unverschulter sache aufgesagt worden, als die Stadt Kempten zu verhindrung und schaden an irm rechten sich auf Seiten ihrer Bürger Rufen Schellang, Heinrich Lauffher, Konrad Monschen2 und Benczen Hagen gestellt hatte, die im Streit zwischen ihr und Walter und Rudolf von Hohenegg entschieden hatten. Frau Vohler hatte deshalb von der Stadt Kempten gefordert, daß ihr die von ihrem Mann gezahlten Steuern mit ablegung alles costen und schaden zurückgezahlt werden. Auch sei sie durch das Urteil der vier genannten Kemptner Bürger in ihrem Streit mit den Hoheneggern beswert worden, und ihr Mann sei von seinen Gütern gedrungen worden. Weiters hatten die genannten Bürger von Kempten ihr den brief über das Urteil gegen die Hohenegger trotz Appellation an den Kaiser und dessen compulsori und gebotbrief3 vorenthalten. Sie forderte nun Schadensersatz und Herausgabe des Prozeßdokuments4. Darauf entgegnete der volmechtige anwalt von Kempten, daß die Aufsagung des Burgrechts wegen anderer redlich ursachen erfolgt sei, und es daher nicht notwendig sei, Ursula Vohler antwort zu geben, wenn dann überhaupt ihren volljährigen männlichen Kindern. Die Stadt habe Osembris und seine Kinder auch nicht von dessen Gütern gedrungen, sondern die Familie hätte diese auch weiterhin nutzen und nießen können. Weiters erklärte er, Frau Vohler sei nie vor den Kemptnern in recht gestanden, und die Stadt sei ihr nichts schuldig. Dem ließ Vohler entgegnen, daß ihr als Erbin ihres Mannes Schadensersatz und die Herausgabe des Prozeßdokuments zustünde, was der Anwalt Kemptens abermals in Abrede stellte. Darauf setzte das Kammergericht fest, daß der damalige Bürgermeister und der clein rat von Kempten, soweit die Personen noch am Leben seien, zu got und den heiligen schwören sollten, daß sie Otto Osembris das Burgrecht nicht zu Unrecht aufgesagt hätten, worauf sie der Klage ledig sein sollen. Bezüglich des briefs und ander anvorderung steht es ihr frei, Kempten neuerlich vor Gericht zu laden, wobei Lutz von Landau als commissari dieser Sache bestellt und eine Frist von 18 Wochen und neun Tagen vom Ausstellungsdatum der Urkunde angesetzt wird5. Ungeachtet dessen, ob der Eid geleistet wird oder nicht, soll am nächsten Gerichtstag nach der Frist vor dem ksl. Kammergericht in den sachen ferrer ergen, was recht ist. Am czweyundczwainczigisten tag des manads juny.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Welzli cancell(arius).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1459 VI 22), Perg., rotes S 19 (?) rücks. aufgedrückt (zerstört). Reg.: QGStW I/8 nn. 15702, 15709.

Kommentar

Vgl. dazu auch die Angaben in n. 119.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 120.
  2. 2Zu seiner Person vgl. die Angaben in n. 119.
  3. 3Siehe n. 119.
  4. 4Wegen der Prozeßunterlagen kam es am 19. Juli noch zu einem anderen Verfahren, vgl. n. 138.
  5. 5Vgl. n. 128.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 126, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-06-22_1_0_13_18_0_126_126
(Abgerufen am 16.04.2024).