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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. vermittelt eine Übereinkunft zwischen Georg von Eckartsau einerseits und Zdenko von Sternberg, dem Kanzler Prokop von Rabenstein sowie (Wilhelm) von (Riesenburg und) Rabi, Räten des Königs von Böhmen, andererseits, bezüglich des gefangenen Apel Vitztum. 1)1 Georg von Eckartsau soll von Apel Vitztum am 29. September (nagstkunftigen sand Michelstag) ein Gelöbnis einfordern, was in Gegenwart der ksl. Räte Heidenreich Truchseß (von Grub) und Hans Pellendorfer geschehen soll, die ihm (Eckartsau) unnder irn insigln in geschrift und im Namen des Kaisers darüber bekanntnuss geben sollen. 2) Der Kaiser hat für das genannte Datum bezüglich der böhmischen Räte und der Eitzinger mit irn mithelfern einen fridleichn stannd zugesagt und doch darauf vorbehalltn, diese Sache an den Kg. von Böhmen weiterzuleiten, der innerhalb von drei Wochen schriftlich zu oder absagen soll. Bei einer negativen Antwort soll Vitztum am Sonntag nach der Frist von drei Wochen neuerlich vorgeführt werden und der fridleich stannd gegenüber dem Kg. von Böhmen, der Eitzinger und weiterer widersacher wird aufgehoben. 3) Sollte der frid zugesagt werden, ist vom Kaiser für die streitenden Parteien zum nagstkunftigen sand Jacobstag (1460 Juli 25) ein Gerichtstag zu verhör in Wien zu benennen. An hewtign suntag sand Erasmtag (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Gedruckt bei CHMEL , Materialien 2 n. 139 nach einer Überlieferung im HHStA Wien ("Geh. H.-Archiv"), die bislang nicht gefunden werden konnte. Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 139. Reg.: CHMEL n. 3708. Lit.: ZEISSBERG, Erbfolgestreit S. 159; HEINIG, Kaiser Friedrich III./1 S. 262.

Kommentar

Zum Formular: Der Ausgleich beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerckt die abred und nennt K.F. als Partei in der 3. Person. – Dazu auch in der Einleitung S. 29f

Anmerkungen

  1. 1Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 124, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-06-03_1_0_13_18_0_124_124
(Abgerufen am 28.03.2024).