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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. bestimmt, daß Propst Bernhard und das Kapitel zu Berchtesgaden die fällige Summe von 500 fl. ung. für das Jahr 1458 zu zwei gleichen Teilen in den beiden darauffolgenden Jahren zusätzlich zu der jährlich anfallenden Summe von ebenfalls 500 fl. ung. an Eb. Sigmund zu bezahlen haben, nachdem in einem spruch Bf. Friedrichs von Seckau, Virgil Überackers und Rudolf Trauners festgelegt worden war, daß Berchtesgaden ettlich jar diese Summe wegen der Pfandschaft der Salzgewinnung zu Schellenberg an Salzburg zu entrichten habe, was aber viele Jahre von der zwitrecht wegen, die nun beigelegt ist, unterblieben war. An sambstag sannd Elspeten tag.

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1458 XI 19), Perg., rotes S 19 in wachsf. Schüssel mit wachsf S 16 rücks. eingedr. an Ps. Lit.: KRAMML, Berchtesgaden S. 486f.

Anmerkungen

  1. 1Da der St. Elisabethtag 1458 auf einen Sonntag fällt, ist anzunehmen, daß bei der Datierung das Wort "vor" vergessen wurde.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 91, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-11-18_1_0_13_18_0_91_91
(Abgerufen am 20.04.2024).