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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. verkündet, daß zwischen ihm und Eb. Sigmund von Salzburg eine berednuss der saltzstrass wegen von Hallein nach Kärnten und des Eisens wegen in Hüttenberg, Althofen und Friesach stattgefunden habe, die zu ewigen zeiten bey krefften bleiben sol, nachdem eine Einigung zwischen ihm (K.F.) und Eb. Sigmund von Salzburg, sowie Dompropst Burkhard und dem Domkapitel von Salzburg über die Schlösser Arnfels, Neumarkt bei Friesach, Loschenthal und Lavamünd erzielt worden war,1 wobei bezüglich folgender Punkte eine Übereinkunft erreicht worden war: 1)2 Das Salz aus Hallein soll zu ewigen zeiten seinen freien gang in das Fürstentum Kärnten über folgende Wege haben: durch Murau über den Priewald nach Friesach, von Althofen weiter nach St. Veit, Völkermarkt und Klagenfurt; auch entlang der Drau bis nach Villach und ins Jauntal oder über Oberstrass und den Katschberg nach Gmünd und an die stet und ennde, an die es seit jeher geliefert wurde. 2) Das Eisen, das in Hüttenberg, Lölling und in der Mosinntz gewonnen wird, soll nach Althofen gebracht werden, jenes von Friesach soll dort beleiben; von beiden Orten soll das Eisen seinen ganngkch über die gewonndlich strassen haben und nicht zurugk über die alben ausgeen als nach Obdach, vorbehalten der Maut und aufsleg, die dem Kaiser und dessen Erben zustehen. 3) Die Leute von Friesach und Althofen sollen das Eisen selbs gessten oder an andere verkaufen, so zu in kömen und das Eisen auch selbst an die Bürger von St. Veit verfurn und vertreiben. 4) Die Landgerichte auf dem Krapp- und Zollfeld, sowie das Halsgericht in Leibnitz werden von den Landgerichten Arnfels und Wildon ausgenommen und dem Eb. von Salzburg lediclich gegeben, wie es der Inhalt der darüber ausgestellten Urkunden besagt.3 5) Der Eb. von Salzburg und dessen Nachfolger brauchen vor den Schrannen und Hofgerichten der Fürstentümer Steyr, Kärnten und Krain nicht persönlich zu erscheinen, wie es der Inhalt der darüber ausgestellten Urkunde besagt.4 6) Bezüglich des Niederlagsrechtes wurde beschlossen, daß die Niederlage der Waren ewigclich in Friesach stattfinden soll, wo auch die Maut einzuheben ist. Einzig die Maut von Neumarkt soll nach innhalt des mauttpuchs daselbs in Neumarkt eingehoben werden.5 7) Bezüglich der geprechen der Untertanen zu Gröbming und Haus im Ennstal von pirschennkchen und annder gwerb wegen, wurde festgesetzt, daß dort zu ewigen zeiten Bier gebraut und ausgeschenkt werden dürfe, ebenso kann zu den Jahrmärkten und Kirchtagen dem Gewerbe nachgegangen werden.6 8) Die Salzburger Untertanen sollen in den Fürstentümern Steyr, Kärnten und Krain beim speczerey verkauffen und gwannt versneiden sowie beim viechkeuffen nicht behindert werden.7 9) Die in den Vorstädten von Pettau ansässigen gewerbetreibenden Untertanen sollen die gleichen Rechte besitzen wie andere Untertanen des Fürstentums Steyr, die in den Vorstädten wohnen nach innhaltung der lanndsordnung.8 10) Bezüglich der Juden weisung in den Fürstentümern lautet die Übereinkunft, daß die Juden auf das Salzburger urbar in dhainerlay weis nicht weisen sollen, außer Salzburg und deren Gründe betreffend. Hat aber ein Jude an einen Untertan von Salzburg icht spruch oder anvordrung, so soll dem Juden sein Recht vorbehalten sein, doch den Salzburgern an ihren urbarn, Zinsen und Gerechtigkeiten unvergriffentlich.9 11) Künftig soll kein meersaltz in Pettau verkauft werden, sondern diejenigen, die es zum Verkauf in die Stadt bringen, sollen dazu angehalten werden, das wider von dannen zefüren.10 12) Es soll kainer der unnsern Salzburger Untertanen oder Holden in den ksl. Städten und Märkten umb was geltschuld das wer, verpieten noch aufhalten weder mit gerichtshannden noch sunst, wo dem Kläger das Recht nicht von den Salzburger Amtleuten oder Richtern versagt noch vertzogen wird.11 13) In den salzburgischen Städten und Märkten soll künftig von ksl. Schrannen nicht geweiset werden, man hab dann vor umb die sachen dem Herren, seinem Anwalt oder Richter geklagt und daß auf diese Klage das Recht verczogen sey worden. Im übrigen sollen die Salzburger Untertanen allen anderen gleich gehalten werden.12 14) Die Untertanen der Gft. Ortenburg sollen mit der Stadt Gmunden ihren Handel mit Getreide und narung treiben. 15) Diejenigen, die gegen Salzburg veindtschaft oder mutwillen furnemen, will der Kaiser in seinen Ländern nicht schermen noch halten, noch zehalten gestatten, sondern ihnen oder ihren Anwälten zu in auch den so sy wider recht hielten recht ergeen lassen. K.F. gebietet bei seiner schweren Ungnade allen Untertanen die Beachtung der einzelnen artikel. An montag vor aller heiligen tag.

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. (A, B).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (A, B) im HHStA Wien (Sign. AUR 1458 X 30), Perg., A: wachsf. S 15 mit vorne eingedr. wachsf. S 16 an purpurfarbener Ss. B: rotes S 19 in wachsf. Schüssel mit wachsf. S 16 rücks. eingedr. an Ps. – Kop.: Inseriert in der Bestätigung Kaiser Karls V. von 1521 April 10, ebd. (Sign. AUR 1521 IV 10). Druck: HANSIZ , Germaniae Sacrae II S. 507 ff; KULPIS , Documenta S. 18 ff.; LÜNIG , Reichs-Archiv 7/5 S. 121 f. n. 69. Reg.: CHMEL n. 3642; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 116; QGStW I/8 n. 15666; MC 11 n. 324. Lit.: MUCHAR, Geschichte der Steiermark 8 S. 6f; FRÄSS-EHRFELD, Geschichte Kärntens 1 S. 624; DOPSCH, Salzburg S. 525.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 46.
  2. 2Die Numerierung wurde vom Bearbeiter vorgenommen.
  3. 3Siehe nn. 48, 50 und 56.
  4. 4Siehe n. 48.
  5. 5Vgl. n. 60. Die Bestimmung, daß die Maut von Neumarkt auch dort eingehoben werden soll, stellt eine Änderung der Urkunde vom 30. Oktober 1458 (n. 56) dar.
  6. 6Vgl. n. 54.
  7. 7Vgl. n. 52.
  8. 8Vgl. die über diesen Punkt ausgestellte Urk. von 1458 November 3 (n. 62).
  9. 9Vgl. die über diesen Punkt ausgestellte Urk. von 1458 November 8 (n. 75).
  10. 10Vgl. das über diesen Punkt ausgestellte Mandat von 1458 November 29 (n. 94).
  11. 11Vgl. die über diesen Punkt ausgestellte Urk. von 1458 November 4 (n. 66).
  12. 12Vgl. die über diesen Punkt ausgestellte Urk. von 1458 November 8 (n. 73).

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 57, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-10-30_5_0_13_18_0_57_57
(Abgerufen am 20.04.2024).