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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. gestattet der Stadt Graz die Einrichtung eines Jahrmarkts, der jährlich am 25. Juli abgehalten werden soll, und privilegiert diesen für den Zeitraum von 14 Tagen davor und danach.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 51.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 49, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-10-27_1_0_13_18_0_49_49
(Abgerufen am 28.03.2024).