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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. nimmt seinen Bruder Ehz. Albrecht (VI.) für einen Jahressold von 4.000 Pfd. Pf. neuerlich als Rat beginnend mit Ausstellungsdatum der Urkunde (anheut sannd Gilgentag) an. Zugleich bestimmt er, daß Albrecht oder eine Person nach dessen Wahl dem Kammergericht vorstehen soll, wobei Albrecht die Hälfte der Summe der Einnahmen aller Gerichtsfälle zustehen, die von den 4.000 Pfd. Pf. abgezogen werden sollen. Sollten die Einnahmen mehr als die genannte Summe betragen, bleibt die Differenz bei Albrecht, beträgt die Einnahme weniger, ist die Differenz vom Kaiser zu ersetzen. Innerhalb dieses Jahres sollen er (K.F.) und Albrecht kein Taiding ohne sundern rat, wissen und willn des jeweils anderen führen (nach CHMEL ).

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Genannt bei CHMEL n. 3625 nach einer Überlieferung im HHStA Wien ("Geh. H.-Archiv"), die bislang nicht gefunden wurde. Druck: CHMEL n. 3625 (Teildruck); LECHNER , Reichshofgericht S. 149 n. 87 (Teildruck). Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 91. Lit.: HEINIG, Friedrich III./1 S. 317.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 40, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-09-01_1_0_13_18_0_40_40
(Abgerufen am 28.03.2024).