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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. bestätigt, daß er mit Ehz. Albrecht (VI.)1durch unser baider rete von newem miteinander vertragen und veraint sei und beide folgende Übereinkunft getroffen hätten: 1)2 K.F. behält die regirung des Landes unter der Enns, während Ehz. Albrecht im Land ob der Enns regieren soll, vorbehalten, ob wir uns hinfur icht ains andern miteinander betragen und veraynen wurden. 2) Ehz. Albrecht tritt dem Kaiser nucz und regirung der Stadt Wien, die diesem von Hz. Sigmund zugestanden waren, mitsambt der wonung in der burgk ab. Er überantwortet ihm die ubergab und verwilligung Sigmunds, soweit sie die Stadt Wien und das Land unter der Enns betreffen, oder leiht K.F. den haubtbrief zur Anfertigung eines Vidimus. Albrecht entledigt die Bürger von Wien der ihm geleisteten Eide und veranlaßt sie, dem Kaiser gehorsam und ayd zu leisten. Die Rechte Sigmunds an seinem Drittel am Land ob und unter der Enns sollen ebenso wie sein inreyten in die glos gewahrt bleiben. 3) Albrecht verzichtet zugunsten K.F. auf alle Forderungen aus dem Erbe der Gff. von Cilli nach dem Tod Gf. Ulrichs von Cilli und übergibt ihm zwei geltbrief, nach deren Inhalt der Kaiser 32.000 Pfd. Pf. an Ehz. Albrecht zu bezahlen hat, von denen bereits 6.000 Pfd. Pf. übergeben wurden und weitere 14.000 Pfd. Pf. innerhalb von 14 Tagen nach Datum vorliegender Urkunde auf die 1.300 fl. rh. zu bezahlen sind, die Ehz. Albrecht vom ksl. Kämmerer Hans von Süssenheimer für die Übergabe der Wiener Burg und die Huldigung der Wiener empfangen hat. Die restlichen 12.000 Pfd. Pf. erhält der Kammerschreiber Albrechts, Ulrich Rechlinger, der diesen dafür enthebt und darumb von im nach pillichen mussig gemacht wird. 4) K.F. übergibt Ehz. Albrecht in sunder freuntschaft das Schloß Liechtenstein in Österreich, wogegen das Schloß Neuburg am Inn in Händen Friedrichs bleibt. Weiters erhält Ehz. Albrecht Stadt und Schloß Bruck a.d. Leitha, das für drei Jahre an Gf. Michael von Maidburg verpfändet ist3, unter der Bedingung, daß von Nutzen und Renten 1.000 fl. rh. Jahressold für Maidburg abgezogen werden, so daß der Kaiser keine jährliche Zahlung von 300 fl. rh. mehr zu leisten hat. 5) Was noch an alten Geldschulden besteht, sollen K.F. Ehz. Albrecht und Hz. Sigmund gleych miteinander zalen, yeder sein drittail als billich ist. 6) Keiner soll ohne das Wissen des anderen etwas von dem land erblich vergeben, verleibgedingen, versetzen, verkauffen noch verkumern, damit das Land nicht geteilt wird, sunder bey seinen wirden beleib und keinen krieg beginnen. Bei Kriegshandlungen, die im Interesse beider Brüder sind, soll einer dem anderen mit aller seiner macht helfen, damit wir und das land in rue und gemach gehalten werden, wie dies auch durch die lantschafft zu Wien beredt ist. Sollte einer aus notturft Land veräußern wollen, hat er dies zuvor dem Vertragspartner anzubieten und erst nach dessen Ablehnung kann es unter Einspruchsfrist von einem Monat an jemand anderen, doch aim lantman, veräußern, damit das gut nicht von dem furstenthumb kome. 7) K.F. beendet den krieg mit den Gff. Johann und Sigmund von Bösing, Heinrich von Liechtenstein, Berthold von Ellerbach, Ulrich von Grafenegg, Andreas Baumkircher und Hans Enzersdorfer und irn helffern, die die Bestimmungen dieser Vereinbarung angenomen und gemechtigt haben. 8) Die nachmaut zu Wien und Stein soll gegen die Mauten zu Linz und Gmunden Ehz. Albrecht zustehen. 9) Was sich in der Wiener Burg an heiltumbs und gevess zu gots gezierde befindet, soll auch weiterhin dort verwahrt werden. 10) Was sich an gezeugs in Wien, wie puchsen, geschos, pulver und anderm, das zu der wer gehört, befindet, sollen beide Vertragspartner gemeinsam zu des lands notturfften verwenden, weshalb das Kriegsgerät in Wien bleiben soll. 11) Die brief, urkund, privilegia und freyhait, die das Fürstentum Österreich betreffen und im sagrer in Wien liegen, sollen ebenfalls zum gemeinsamen Gebrauch der Fürsten und des Fürstentums Österreich weiterhin dort verwahrt werden. K.F. und Ehz. Albrecht versprechen bei ihren ksl. und fürstlichen wirden und worten, die Bestimmungen dieser Vereinbarung yeder den andern freuntlich und bruderlich zu halten und furan in unguten nichtz miteinander zetun haben zu wollen4. An montag vor sand Bartholmes tag des heiligen zwelifboten.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – D. archidux i.c.

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (A, B) im HHStA Wien (Sign. AUR 1458 VIII 21 und 25), Perg., wachsf. S 15 mit vorne eingedr. wachsf. S 16 an purpurfarbenen Ss. und S Ehz. Albrechts an rot-schwarzer Ss. (A) und S Ehz. Albrechts an rot-blau-gelber Ss. (B). – Kop.: zwei Abschriften ebd. (Sign. Urkundenabschriften Österreichische Urkunden, Karton 42 sub dato) (18. Jh.). Druck: KURZ , Österreich 1 S. 283ff. n. 18; ZIMERMAN , Urkunden und Regesten n. 85 (Teilddruck). Reg.: CHMEL n. 3619; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 84; QGStW I/8 n. 15647. Lit.: ZEISSBERG, Erbfolgestreit S. 151ff.; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 146 und 251.

Kommentar

Vgl. dazu auch n. 28.

Anmerkungen

  1. 1Albrecht VI. wird in dieser Übereinkunft abwechselnd Ehz. und Hz. genannt.
  2. 2Die Gliederung in einzelne Punkte folgt aus Gründen der Übersichtlichkeit jener der QGStW I/8 n. 15647.
  3. 3Siehe n. 31.
  4. 4Die Corroboratio lautet: Mit urkund des briefs under beder egenantn kayser Fridreichs Romischen kaysers anhangunden maiestat und hertzog (!) Albrechts grossem anhangunden ertzhertzoglichem insigeln.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 37, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-08-21_2_0_13_18_0_37_37
(Abgerufen am 28.03.2024).