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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. einigt sich mit Hz. (!) Albrecht (VI.) und Hz. Sigmund an eritag vor Petri und Pauli (1458 Juni 27) durch die lanntschaft nach innhalt der anless über das Erbe des verstorbenen Kg. Ladislaus über folgende Punkte: 1)2 K.F. soll in Österreich niderthalb der Enns regieren, alle geistlichen und weltlichen Lehen verleihen, die oberkait über das Gericht haben und andere zur Regierung gehörende Funktionen ausüben. Die Regierung der Stadt Wien wird ausgenommen und gesondert behandelt3. Die Pfleger und Amtleute dieses Landes sollen dem Kaiser und Hz. Sigmund oder dessen anwalt, der im Land sein soll, gegenwürttikait leisten. Hz. Sigmund kann unbeschadet der zwei Drittel, die dem Kaiser zustehen, in die Schlösser des Landes einreytn, sooft er dies will, und dem Kaiser steht unbeschadet des restlichen Drittels das gleiche Recht zu. Keiner der beiden darf ohne Wissen des anderen einen krieg von einem Schloß oder aus dem Land beginnen. Hz. Sigmund erhält ein Drittel der Nutzen und Renten und muß bei einem Austausch von Pflegern und Amtleuten durch den Kaiser seine Zustimmung geben4. 2) Hz. Albrecht soll im Land ob der Enns regieren, alle geistlichen und weltlichen Lehen verleihen, die oberkait über das Gericht haben und andere zur Regierung gehörende Funktionen ausüben. Die Regierung von Steyr und Neuburg am Inn wird ausgenommen und gesondert behandelt5. Bezüglich der Pfleger, Amtleute und Einkünfte gelten dieselben Rechte und Pflichten gegenüber Hz. Sigmund wie mit dem Kaiser ad 1). 3) Sowohl der Kaiser als auch Hz. Albrecht sollen in ihrem Land die regierung, geslos und embter mit lanntleuten besetzen. 4) Jeder soll ein Drittel der Geldschulden sofort bezahlen. 5) Hinsichtlich der Verschreibungen wird festgelegt, daß sie auch von jedem der drei Fürsten gehalten werden sollen. 6) Sollte einer der Fürsten einen Teil des Besitzes aus notdurft veräußern wollen, so muß er ihn zuerst den beiden anderen anbieten und darf ihn erst bei Ablehnung einem anderen, der jedoch ein lanntmann sein muß, verkumern, wobei die beiden anderen Fürsten auch innerhalb eines Monats nach Veräußerung Anspruch auf diesen Besitz anmelden können. Die verkumernusz soll derart geschehen, daß das Gut von dem fürstentum nicht kome. 7) Bei Lösung von Pfandschaften und Leibgedingen sollen die anderen Parteien informiert werden und den ihnen zustehenden Teil erhalten. 8) Kein Fürst soll Teile der Länder vererben oder verkaufen, damit das Land nicht zertrennt wird und bei seinen wirden bleibt, und ohne Wissen und Willen der anderen einen krieg beginnen, damit die Länder nicht geschädigt werden. 9) Sollte eine Partei in Auseinadersetzungen verwickelt werden, sind die anderen Parteien verpflichtet mit aller irer macht zu helfen, damit die Länder in rue und gemach gehaltn werden. 10) Die vorliegende ordnung soll vom Ausstellungsdatum drei Jahre gelten. In dieser Zeit sollen die Fürsten nach Rat ihrer frewndt, irer ret und undertan über weitere Vereinbarungen oder die Verlängerung der vorliegenden Ordnung verhandeln. Sollten die drei Fürsten in der genannten Zeit zu keiner weiteren Einigung kommen, soll die lanntschaft macht und gewalt haben eine derartige Einigung in der gütikait oder mit dem rechten herbeizuführen. 11) Bezüglich des regiments der Stadt Wien, das sowohl der Kaiser als auch Hz. Albrecht für sich beanspruchen, wurde von der lanntschaft festgelegt, daß darüber ein Rechtsspruch zu fällen ist. Bis dahin sollen die Wiener allen drei Fürsten gewondlich aid und huldigung tun, wie sie es auch am am mitichen, sand Peter und sand Pauls abent nachstvergangn (1458 Juni 28), getan haben. Über die Besetzung von Bürgermeister, Richter, Rat und Anwälten von Wien soll der lanntschaft, wenn die Fürsten darumb stözzig und irrig wurden, eine Vollmacht gegeben werden. 12) Die lanntschaft soll zu unser Frawntag der liechtmess nachstkünftig (1459 Februar 2) nach Wien einberufen werden, um die genannten Entscheidungen zu fällen. Bereits jetzt sollen ihr Vidimus oder bewert abschrift des privilegii6, des tailbriefs7, der verzeihung8 und anderer Urkunden sowie ir fürbringen in geschrifft übergeben werden, damit sie rats phlegen und die Ansprüche gründlich prüfen könne. 13) Die Stadt Steyr soll für die nächsten drei Jahre Hz. Albrecht mit allen Nutzen und Einkünften unbeschadet des Drittels, das Sigmund zusteht, bleiben. Da die Stadt an der Grenze der inwendigen lannde und damit dem Einflußbereich des Kaisers liegt, wodurch bezüglich der Benützung der Straßen, sowie des Salz- und Eisenhandels künftige irrung entstehen könnte, wurde durch die lanntschaft festgelegt, daß die besuchung der strassen für beide Parteien bestehen bleiben soll und keine Änderung dieses Rechts vorzunehmen ist. 14) Die Stadt Neuburg am Inn soll, da sie nicht im Land liegt, von allen drei Fürsten durch einen lanntman verwaltet werden, damit das bei dem lannde beleib, wobei die Einkünfte der Stadt zu zwei Drittel Albrecht und zu einem Drittel Sigmund gehören sollen. Sollten sich die drei Fürsten nicht über die Bestellung eines Pflegers einigen können, soll es der lanntschaft zustehen dieses Amt zu besetzen. 15) Was die gemeinsamen Ausgaben, wie etwa die schull in Wien sowie Pfleger und Amtleute betrifft, sollen sie von den gemeinsamen Nutzen und Renten bezahlt werden, wobei darauf zu achten ist, daß die Burghut der Schlösser von den Ländern ausgerichtet werden soll, in denen sie liegen. 16) Das heiltum in der Burg zu Wien bleibt zu Händen aller drei Fürsten und darf nicht geteilt werden. 17) Die Fürsten sollen der lanntschaft ihre Privilegien und Freiheiten bestätigen und Sorge tragen, daß den anderen artikln und stukhn, die ihnen schriftlich vorgelegt wurden, nachgangn werde, wie es bereits zugesagt wurde. 18) Die Fürsten sollen ain verlassen und bevelhnuss erteilen, daß für die jeweiligen Ausgaben mit phlegung des rats und entschaidung der sachen das Geld auch tatsächlich gefordert werden könne und sich die Erledigung nicht verzögert. 19) Diese abred soll an den Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten der Fürsten und Fürstentümer Österreich unter und ob der Enns nichts ändern.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift in der Akte der Verhandlungen über diesen Vertrag im HHStA Wien (Sign. AUR 1458 VI 27), Pap, fol. 4v –7v. Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 125a. Reg.: CHMEL n. 3614. Lit.: ZEISSBERG, Erbfolgestreit S. 134f und S. 141 f.; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 146.

Kommentar

Zum Formular: Der Ausgleich beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerckt die beredung so zwischen... und nennt K.F. als Partei in der 3. Person. Daß dieses Stück jemals ausgefertigt wurde, darf bezweifelt werden, da es über keine Corroboratio oder sonstige Hinweise, wie etwa Vermerke, verfügt. – Dazu auch in der Einleitung S. 29f

Anmerkungen

  1. 1Die Datierung ergibt sich aus dem Umstand, daß unter Punkt 11 der vorliegenden Vereinbarung vom 28. Juni 1458 als nachstvergangn gesprochen wird.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Vgl. dazu die Punkte 11 und 12.
  4. 4Siehe dazu auch die Ausführungen in der Anm. zu n. 338.
  5. 5Vgl. dazu die Punkte 13 und 14.
  6. 6Darunter ist mit ziemlicher Sicherheit das sogenannte Privilegium Maius gemeint.
  7. 7Diese Angabe dürfte sich auf den Teilungsvertrag von 1379 September 25 beziehen. Druck: SCHWIND-DOPSCH , Ausgewählte Urkunden n. 138.
  8. 8Es läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, welche Urkunde hier gemeint sein könnte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 28, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-06-28_1_0_13_18_0_28_28
(Abgerufen am 28.03.2024).