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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. erinnert Niclas zum Hag, Jost Diel und ihre anderen mitverwanndten daran, daß er die Appellation der Münzer und Hausgenossen zu Speyer gegen ein von ihnen zugunsten von Bürgermeistern und Rat der Stadt Speyer gesprochenes Urteil angenommen, beiden Parteien einen Rechtstag gesetzt und den Adressaten verboten hat, den Prozeß auf Dauer des Appellationsverfahrens fortzusetzen.1 Der K. gebietet ihnen aufgrund der Klage, daß sie trotzdem weiterhin gegen die Münzer und Hausgenossen prozessieren, bei seiner und des Reiches Ungnade und Strafe sowie einer der ksl. Kammer zufallenden Pön von 50 Mark Gold, alle nach der Appellation gegen die Münzer und Hausgenossen ergangenen Urteile und Handlungen aufzuheben, zukünftig während des Appellationsverfahrens nicht mehr zu prozessieren, und erklärt alle dennoch geführten Prozesse und gefällten Urteile für kraftlos.

Originaldatierung:
Am funffundzweintzigisten tag des monets october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Inhibicion muntzer und haußgenossen (Blattmitte oben); Den gesetzten presentatum domino nostro von Haig 3a post Bricii (November 15) (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 102 fol. 21r-v), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. Druck: HARSTER , Urkundliche Nachrichten S. 409-411. Lit.: HARSTER, Urkundliche Nachrichten S. 330-343; WAGNER, Münzwesen und Hausgenossen S. 131-134; MASCHKE, 'Obrigkeit' S. 11-16; ALTER, Rachtung S. 456f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 361-363.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 366, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-10-25_1_0_13_17_0_368_366
(Abgerufen am 28.03.2024).