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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. lädt die Münzer und Hausgenossen zu Speyer aufgrund ihrer Appellation gegen ein zugunsten von Bürgermeistern und Rat der Stadt Speyer ergangenes Urteil auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. auf den nächsten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich oder seinen bevollmächtigten Vertreter zu rechtlicher Verantwortung und erklärt, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Erfordern der gehorsamen Seite verhandelt werden soll.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 362. Lit.: HARSTER, Urkundliche Nachrichten S. 330-343; WAGNER, Münzwesen und Hausgenossen S. 131-134; MASCHKE, 'Obrigkeit' S. 11-16; ALTER, Rachtung S. 456f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 363, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-09-22_3_0_13_17_0_365_363
(Abgerufen am 28.03.2024).