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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Speyer unter Androhung der in seinen früheren Geboten genannten sowie einer zusätzlichen, der ksl. Kammer zufallenden Pön von 50 Mark Gold, und unter Hinweis auf seine mehrfach an sie gerichteten Gebote, ihrem Mitbürger Peter Sassensack oder dessen Anwalt beglaubigte Urkunden und Bescheinigungen über alle vor ihnen zwischen Sassensack und Hans Weinrich ergangenen Rechtshandlungen, Urteile, Kundschaften und Prozesse auszuhändigen sowie ihn bis zur rechtlichen Entscheidung des Streites wieder in ihrem Rat sitzen zu lassen1, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Briefes den ksl. Geboten nachzukommen, Sassensack oder dessen Anwalt entsprechende Schriftstücke auszustellen und ihn wie zuvor in ihrem Rat sitzen zu lassen. Bei weiterem Ungehorsam werde er seinem Kammerprokurator-Fiskal gestatten, gegen sie tätig zu werden.

Originaldatierung:
Am achtundzweintzigisten tag des monets Januarii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Mandat Sossensack (Blattmitte oben); Presentatum uf samstag nach sant Valtinstag (Februar 16) a(nno) etc LXXXVIII per Petrum et in presencia notarii Nicolai Campanatis2 ad manum Diepolden Borlin (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 47 fol. 54r-v), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt – Kop.: Inseriert in einem nach dem Tod des Notars Nikolaus Reuber auf Ersuchen des (nicht namentlich genannten) Offizials des Dompropstes zu Speyer aus Reubers Protokollbuch 1488 Februar 16 angefertigten sowie Bürgermeistern und Rat 1488 Februar 26 vorgelegten Notariatsinstrument3, das inseriert ist in der zugunsten der Speyerer ergangenen Entscheidung des ksl. Kommissars Gf. Eberhard d.Ä. von Württemberg von 1491 Oktober 3 ebd. (Sign. 1U sub 1491 Oktober 3, hier: fol. 4v -6r), perg. Libell, S an Ss. ab und verloren.

Kommentar

1488 Januar 25 hatte K.F. Peter Sassensack mit Gütern zu Kandel belehnt (CHMEL n. 8219).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 333, 335 u. 338.
  2. 2Lesart unsicher.
  3. 3Dieses Notariatsinstrument wurde angefertigt von dem öff. Notar und Kleriker der Diözese Worms Sebastian Funkhart von Waibstadt. Die Insinuierung wurde bezeugt durch Matthias und Falk Michel, Bürger zu Worms bzw. Speyer, sowie das Notariatsinstrument durch Nikolaus Schwab und Friedrich Schwenck, Sechspfründner bzw. Vikar des Stifts St. Guido zu Speyer.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 340, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-01-28_1_0_13_17_0_342_340
(Abgerufen am 28.03.2024).