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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Speyer mit, daß er die Appellation Peter Sassensacks gegen ein von ihnen zugunsten von Heinrich1 Weinrich gesprochenes Urteil und wegen etlicher Beschwerungen angenommen habe und beiden Parteien vor sich einen Rechtstag gesetzt hat.2 Er verbietet ihnen deshalb jegliche Urteile und Prozesse gegen Sassensack sowie dessen Hab und Gut während der Anhängigkeit dieser Appellation vor dem ksl. Kammergericht und verfügt die Kraft- und Schadlosigkeit jeder dem entgegenstehenden Handlung.

Originaldatierung:
Am vierundzweintzigisten tag des monets octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Inhibicion Sossensack (Blattmitte oben); Presentatum ad consulatum quinta post Marthini (November 16) (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 47 fol. 74r-v), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Recte: Hans Weinrich.
  2. 2Siehe n. 326f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 328, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-10-24_3_0_13_17_0_330_328
(Abgerufen am 29.03.2024).