Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

Sie sehen den Datensatz 286 von insgesamt 382.

K.F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Prozeß zwischen Peter Eberstetten und Margaretha, Ehefrau Erhard Weilers, einerseits und den Brüdern und Vettern Peter, Heinrich, Hartwig und Hans Eckbrecht von Dürckheim sowie Schwabhans (Swabhansen) und Konrad von Busenberg andererseits. Vor dem von Eb. Adolf von Mainz mit den ksl. Räten sowie den Rechtsgelehrten und Getreuen am vierundzweintzigisten tag des monads may nechstverganngen an seiner Statt besessenen Kammergericht waren Peter Eberstetten und Margaretha Weiler erschienen und brachten durch ihren rechtlich angedingten Redner aufgrund einer der Gegenpartei zugesandten ksl. Ladung1 eine Klage vor, derzufolge das Margaretha als Wittum angewiesene Schloß Berwartstein (Berwerstein) durch die Beklagten bei Nacht, unerlanngt und unvervolgt alles rechten, entgegen den Bestimmungen der Goldenen Bulle2, K.F. eigener kgl. Reformation3, der geschriebenen Rechte und des zu Regensburg beschlossenen vierjährigen Friedens4 Erhard abgewonnen, erstiegen, daraus eine Anzahl Kleinode sowie Güter entwendet sowie Erhard selbst gefangen weggeführt, Margarete ihres Wittums beraubt und beide Kläger ihrer zugehörigen Güter entsetzt worden seien, wodurch die Beklagten den Strafen der Goldenen Bulle, der kgl. Reformation und des vierjährigen Friedens verfallen seien. Zum Beweis ihrer Klage forderten sie, etliche Zeugen sowie besiegelte Urkunden und Briefe zu verhören, worauf die benannten Zeugen rechtlich geladen und verhört wurden. Demzufolge legten die Kläger die genannten Wittumsbriefe und andere Urkunden vor, im Vertrauen darauf, sie hätten mit den Zeugenverhören und vorgelegten Briefen ihre Klage genügend bewiesen, daß die Beklagten die Rückgabe des Berwartsteins schuldig und den genannten Strafen heimgefallen seien. Da weder die Beklagten selbst noch von ihnen Bevollmächtigte anwesend waren und ihnen nach Ordnung und Gewohnheit des ksl. Kammergerichts geruffen sowie die Zeit des ruffens abgelaufen war, als das mit unserm keyserlichen gerichtsbuch5 beweist, wurde auf heut datum diss briefs im Kammergericht zu Recht erkannt, daß die Beklagten zur Überantwortung des Schlosses an die Kläger und zur Rückgabe der entwendeten Habe verpflichtet und den genannten Strafen verfallen sein sollen. Die Kläger forderten darauf die Erteilung von Gerichtsurkunden samt den notwendigen Gebots- und Exekutorialbriefen, die ihnen gewährt wurden.6

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am newndten tag des monads augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Speyer (Sign. D27 Nr. 35), Perg. (beschädigt, mit Textverlusten), S ehedem an Ps. ab und verloren. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. F1 Nr. 2 fol. 98r -99v), Pap. (15. Jh.). – Teilabschrift ebd. (Sign. D27 Nr. 36), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. T3 Nr. 556 fol. 238r), Pap. (19. Jh.). Lit.: LEHMANN, Burgen und Bergschlösser 1 S. 38-54.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 283.
  2. 2Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356.
  3. 3Die sog. 'Reformatio Friderici' von 1442 August 14 (n. 39).
  4. 41471 Juli 24 (Regg.F.III. H. 2 n. 129.)
  5. 5Tiroler LA Innsbruck, Sign. Hs. 117.
  6. 6Siehe n. 285.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 284, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-08-09_2_0_13_17_0_286_284
(Abgerufen am 29.03.2024).