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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. belehnt Balthasar von der Weitenmühl auch für dessen Vetter Sigmund mit den von ihren Vettern Wenzel, Hans und Melchior von der Weitenmühl ererbten Reichslehen1, namentlich mit einem Turnos auf dem Zoll zu Selz und dem Knappengeld, mit einem Haus in der Burg zu Hagenau, weil sie und ihre Erben seine und des Reiches Burghut zu Hagenau sein sollen, weiter mit einer Mühle neben der des Propstes Zum Alten Spital, mit einem in der Burg gelegenen Haus gen. Zur Neuen Münze, mit einem in der Burg gelegenen Haus gen. Zum Stachel, mit einem Garten neben Clesel Frisch, Bürger zu Hagenau, mit 35 Mannsmahd oberhalb der Stadt Hagenau, mit dem im Schürried gelegenen Hof Steinerau und 40 Mannsmahd gen. Cronenberger, mit je einem Gerichtshof zu Hanhofen und Weitbruch, mit einem Hof auf dem Rhein zu Limburg im Konstanzer Bistum, mit 15 Mannsmahd gen. Mühlenau, gelegen im Schürried, mit dem halben Teil der Hüneburg2, mit den von Wenzel von der Weitenmühl ererbten sieben Fuder Weingeld zu Westhofen und fünf Äcker Reben3 sowie mit allen anderen Reichslehen, davon ausgenommen jedoch den vierten Teil ihrer Lehensstücke und Güter, in deren Gemeinschaft sie und ihre Vettern mit Erlaubnis K. Sigmunds die Eckbrecht von Dürckheim aufgenommen haben.4 Der K. bestätigt ihnen alle von ihm und früheren Kaisern und Königen erworbenen Privilegien und Rechte, jedoch unbeschadet der Rechte von K. und Reich sowie anderer und der Rechte von Hans und Heinrich Eckbrecht von Dürckheim, denen Balthasar und Sigmund von der Weitenmühl mit seiner (K.F.) Erlaubnis den vierten Teil ihrer Reichslehen übergeben haben, die nach ihrem Tod vollständig an Hans und Heinrich fallen sollen.5 Er bestätigt, daß ihm Balthasar für sich und seinen Vetter den gewöhnlichen Lehenseid geschworen hat und gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten etc. bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und Balthasar und Sigmund von der Weitenmühl zufallenden Pön von 50 Mark Gold, dieselben an ihren Lehen und Privilegien nicht zu behindern.

Originaldatierung:
An eritag nach sannt Appollonien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Rta (Blattmitte).6

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Speyer (Sign. C58 Nr. 15), Perg. (stark beschädigt, mit Textverlusten), S7 ehedem an Ss. ab und verloren. – Kop.: Vidimus8 des (nicht namentlich genannten) Offizials des Erzpriesterhofes zu Basel, unterfertigt durch Johannes Lingk, Notar des Erzpriesterhofes zu Basel, von 1471 März 13 ebd. (Sign. ebd. Nr. 16), Perg., schwarzes S des Erzpriesterhofes an Ps. (danach zitiert). – Von dem Weißenburger Stiftsarchivar Johann Schweighäuser am 5. März 1751 beglaubigte Abschrift ebd. (Sign. C59 Nr. 108/6 fol. 4r -7v, hier: 4r -7r), Pap. Reg.: CHMEL n. 6194.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 34.
  2. 2Vgl. bis dahin die inhaltlich identische Aufzählung der Lehensstücke in der Belehnungsurkunde von 1442 Juli 23 (n. 34).
  3. 3Siehe n. 30.
  4. 41434 Juni 11 (RI XI n. 10495).
  5. 5Siehe n.250f
  6. 6KVr u. KVv nach Org.
  7. 7Dem Vidimus von 1471 März 13 zufolge wachsfarbenes S.
  8. 8Das Vidimus wurde auf Veranlassung des Heinrich Eckbrecht von Dürckheim angefertigt.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 249, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-02-12_1_0_13_17_0_251_249
(Abgerufen am 29.03.2024).