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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. befreit Gf. Emich von Leiningen (-Dagsburg-Hardenburg) und dessen Erben sowie deren Amtleute, Diener, Bürger, Lehensleute, Untertanen und Hintersassen aufgrund der Klage, gegen sie werde mit ausländigen und frembden gerichten vorgegangen, vom Hofgericht Rottweil und allen anderen fremden Gerichten. Der K. bestimmt, daß die Gff. nur vor Kaiser und König, ihre Amtleute, Lehensleute, Diener und Gemeinden vor den Gff. oder ihren Räten, ihre Untertanen aber vor den Gerichten, darinn ihr jeder geseßen ist, zu Recht zu stehen haben, setzt die Abforderung eines dennoch Beklagten fest, und erklärt alle Prozesse etc. die diesem Privileg widersprechen, für ungültig, außer für den Fall von Rechtsverweigerung. Er erlaubt ihnen, in ihrem Gebiet Gemeinschaft mit Ächtern zu pflegen, gegen die, wenn sie dort von Klägern gestellt werden, in gebührender Weise rechtlich vorgegangen werden soll; den Gff. selbst soll aus einem Nichtvorgehen gegen die Ächter kein Schaden erwachsen. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten etc. die Beachtung dieser Freiheit bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
An eritag vor sand Mathias tag (nach RR Q).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.) – KVv: Rta Rudolphus Kantzinger (nach Kop.).2

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. – Kop.: Abschrift im LA Speyer (Sign. C26 Nr. 5 fol. 3r -5v), Pap. (18. Jh.). – Überliefert als Reg.3 ebd. (Sign. V120 Nr. 87 Nr. 66), Pap. (20. Jh.). Druck: LÜNIG , Reichs-Archiv 11 S. 82f. n. 59 (mit Februar 23). Reg.: CHMEL n. 5928 (mit Februar 20 nach RR Q fol. 103r-v); KREMER , Genealogische Geschichte S. 216 n. 134 (mit Februar 23).

Kommentar

Erwähnt bei LEHMANN, Burgen und Bergschlösser 3 S. 179.

Anmerkungen

  1. 1Die kopiale Überlieferung des Stücks in Speyer und der Druck bei LÜNIG haben die falsche Datierung Februar 23, was auf der Verlesung von Eritag (= Dienstag) zu Freitag beruht. Die Überlieferungen des Stücks im FLA Amorbach haben das Tagesdatum Februar 20.
  2. 2Nach einer Abschrift im FLA Amorbach.
  3. 3Reg. nach einem Vidimus des Abtes Heinrich von Limburg von 1473 Februar 18 im FLA Amorbach.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 232, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-02-20_1_0_13_17_0_234_232
(Abgerufen am 28.03.2024).