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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. teilt allen Reichsuntertanen mit, daß er Pfgf. Ludwig (I.) (von Zweibrücken-Veldenz) zu seinem und des Reiches Hauptmann ernannt und ihm befohlen habe, sein und des Reiches Banner zu führen, da Pfgf. Friedrich (I.) bei Rhein gegen sein ksl. Gebot1 sowie im Widerspruch zu dessen dem Kloster Weißenburg im Elsaß gegebener Schutzverschreibung2, obwohl sich seine und des Reiches Stadt Weißenburg, in der das Gotteshaus liegt, vor ihm (K.F.) sowie vor vielen anderen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Rittern und Städten, zuletzt vor Pfgf. Friedrich und dessen Räten, zu Recht erboten habe und der Pfgf. damit gegen seine Gelübde und Eide gegenüber der Stadt und den in Nürnberg beschlossenen fünfjährigen Frieden3 verstoße, unrechtmäßig und gewaltsam gegen die Stadt vorgehe und versuche, diese unter sich zu bringen. Der K. gebietet allen Reichsuntertanen bei den Pflichten, mit denen sie ihm und dem Reich verbunden sind, bei Verlust aller Privilegien und Rechte und einer der ksl. Kammer zufallenden Pön von 1000 Mark Gold, seinem ksl. Hauptmann auf dessen Erfordern nach bestem Vermögen gegen Pfgf. Friedrich beizustehen und zu helfen sowie ihm gehorsam zu sein und sich durch nichts davon abbringen zu lassen. Er teilt ihnen mit, daß er Pfgf. Ludwig geboten und befohlen habe, gegen Leib, Hab und Gut Ungehorsamer vorzugehen, und erklärt alle entgegenstehenden, von ihm, seinen Vorfahren am Reich oder anderen erworbenen Privilegien bis zum Ende des Krieges für ungültig.

Originaldatierung:
An montag vor sant Anthonien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im HStA München] – Kop.: Abschrift im LA Speyer (Sign. F1 Nr. 130 fol. 56v -57r), Pap. (15. Jh.). Druck: KREMER , Urkunden Friedrichs des Ersten S. 406f. n. 148 (Teildruck); UB Zweibrücken S. 70f n. 50 (Teildruck); RTA 22, 1 S. 174f n. 46b. Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 1421; MENZEL , Regg. Friedrichs des Siegreichen S. 447 nach n. 300. Erwähnt bei KREMER , Geschichte Friedrichs des Ersten S. 432f. u. Anm. 3; LEHMANN , Zweibrücken S. 166f. Lit.: Palatia Sacra 1, 2 S. 194-200; SCHNEIDER, Studien S. 213-240; MITSCH, Kommissionen S. 583-587.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 213.
  2. 2Gemeint ist wohl der Schirmvertrag zwischen dem Kloster und Pfgf. Friedrich von 1453 (RTA 22, 1 S. 127 Anm. 1).
  3. 3Von 1467 August 20 (Regg.F.III. H 4 n. 451).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 231, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-01-15_1_0_13_17_0_233_231
(Abgerufen am 29.03.2024).