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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. teilt dem Domherren Eberhard Pfeil von Aulenbach (Ulnbach) und der samung der Stuhlbrüder des Stiftes Speyer mit, daß der ksl. Kammerprokurator-Fiskal auff hut datum diß brieffs vor dem ksl. Kammergericht gefordert hat, gegen sie mit Acht, Anleite und nottdurfftigen processen vorzugehen, weil sie Peter Schreier trotz eines Kammergerichtsurteils1 und eines ksl. Gebotsbriefes2 nicht in den Besitz der ihm vom K. verliehenen3 Stuhlbrüderpfründe haben kommen lassen. Der K. lädt sie auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. auf den nächsten darauf folgenden Gerichtstag vor sich oder seinen bevollmächtigten Vertreter zur Verhängung von Acht und Anleite oder zur Vorbringung rechtlicher Gegengründe und erklärt, daß auf Erfordern des Kammerprokurator-Fiskals oder seines Anwalts auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am viertzehenden dage des monads maii (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Speyer (Sign. 1U sub 1467 Mai 14/a), Pap. (15. Jh.). Druck: HARPPRECHT , Staats-Archiv 1 S. 219f. n. 41. Erwähnt bei BUCHNER , Stellung S. 73. Lit.: BUCHNER, Stellung S. 47-77; RÖDER, Stuhlbrüder 1 S. 123-128; ALTER, Rachtung S. 426-429; KRIEGER, Reise S. 180-182.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 159.
  2. 2Siehe n. 160.
  3. 3Siehe n. 146.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 200, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-05-14_1_0_13_17_0_202_200
(Abgerufen am 28.03.2024).