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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. teilt Mgf. Karl (I.) von Baden mit, daß er aufgrund eines Urteils des ksl. Kammergerichts Heinrich Holzapfel von Herxheim als Kommissar für eine Weisung innerhalb einer Frist von 18 Wochen und 9 Tagen beigegeben wird, und gebietet ihm, auf Erfordern von Heinrich Holzapfel oder von dessen Anwalt die genannten Speyerer zu laden, zu verhören, deren Zeugnisse aufzunehmen und dem ksl. Kammergericht darüber zu berichten sowie gegebenenfalls Zeugen zur Aussage zu zwingen. Der K. setzt ihn davon in Kenntnis, daß die drei Speyerer Adam Wißhar, (Heinrich) Flentzsch (Flentz) und Hans Arnold zu der Zeit, als die Speyerer durch ihren Hauptmann Hans von Weingarten Heinrich Holzapfel und dessen Armen Leuten zu Schönburg großen Schaden zugefügt hatten, Mitglieder des Speyerer Rates gewesen und jetzt noch am Leben seien, aber in dieser Sache die ihnen auferlegten Eide nicht abgelegt haben, sowie daß Debolt Borlin (Burlin) zu dieser Zeit kein Mitglied des Rates gewesen sei.

Originaldatierung:
Am viertzehenden tag des monads augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 255 fol. 41r -42r), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. ebd. fol. 9r-v), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. ebd. fol. 19v -20r), Pap. (15. Jh.). Reg.: Regg. Baden 4 n. 9428. Lit.: ALTER, Rachtung S. 402 u. 431; MITSCH, Kommissionen S. 477-483.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 180, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-08-14_4_0_13_17_0_182_180
(Abgerufen am 24.04.2024).