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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. erinnert Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer daran, daß es ihm als römischen K. nach altem Herkommen und Recht zusteht, die stulbruderpfrunden genannten Pfründen am Domstift zu Speyer mit ehrbaren Personen zu besetzen, und gebietet ihnen in Anbetracht der Tatsache, daß der Stuhlbrüderpropst Eberhard Pfeil, obwohl sie gemäß seines Befehls1 dem ksl. Kanzleischreiber Wolfgang Spitzweg2 auf Erfordern von dessen Anwalt die durch den Tod Peters von Odenheim freigewordene Stuhlbrüderpfründe verliehen hatten, diese Pfründe gegen Herkommen und Recht sowie zum Schaden von Wolfgang Spitzweg auf Intervention des zum Bf. von Speyer erwählten und bestätigten Siegfried einem anderen verliehen habe, den genannten Wolfgang im Besitz seiner Pfründe mit allen ihren Rechten, Nutzen und Gerechtigkeiten zu schützen und keine Beeinträchtigungen zuzulassen.

Originaldatierung:
Am ersten tag des monads julii.

Überlieferung/Literatur

KVr3: A.m.p.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. Org. im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 376), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark beschädigt). Erwähnt bei KRIEGER , Reise S. 181 Anm. 17. Lit.: KRIEGER, Reise S. 180f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 120.
  2. 2Vgl. zu ihm HEINIG , Kaiser Friedrich III. 1 S. 749f.
  3. 3Der auf 1458 August 31 datierte Empfängervermerk auf der Rückseite ist unleserlich.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 121, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-07-01_3_0_13_17_0_122_121
(Abgerufen am 29.03.2024).