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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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Kg.F. bekundet, daß er auf Klage der Bürgermeister und des Rates der Stadt Speyer Ruprecht Stahel, Arnold Kleinschmidt, Frank von Witten und Heinrich von Werdinghausen (Wirdingkhausen) peremptorisch vor sich geladen hat1, um sie der in seiner gemeinen reformacien2 enthaltenen Strafen für verfallen zu erklären, weil Ruprecht entgegen der Reformation zugelassen hat, daß auf dem von ihm innegehabten Freistuhl zu Hoerde (Hervorde) Kleinschmidt als Prokurator Nikolaus Vogts von Hunolstein einige Mitbürger derer von Speyer beklagt sowie unrechtlich und untauglich urteil und proceß gegen sie erlangt hat, wobei Frank ihm Hilfe geleistet und Heinrich zugegen gewesen ist. Infolgedessen sind die bevollmächtigten Anwälte und Prokuratoren der Speyerer an mittwuch nachstvergangen (1447 Oktober 18) vor dem von Gf. Ulrich von Cilli mit anderen der heimlichen Rechte kundigen Gff. Edlen und Gelehrten sowie etlichen Unwissenden an seiner Statt besessenen Kammergericht zu dem dritten und letzten Rechtstag erschienen und haben Verurteilung der Beklagten zu den in der Reformation enthaltenen Pön und zur Ersetzung der von ihnen verursachten Kosten und Schäden gefordert. Nachdem den Beklagten vergebens öffentlich geruft warde, verwiesen es die Beisitzer an Kg.F. selbst, dieselbs außzusprechen. Dieser läßt es dieses Mal nicht von recht, sunnder von gnaden und gerichtlicher guttikeit ansten, doch behält er für den Fall weiteren Ungehorsams der Beklagten sich und den Speyerern ein Verfahren mit den penen und andern notturfftigen processen gemäß der Reformation und des reichs recht vor und erkennt den Klägern für den Fall, daß sie spruch nit vertragen, Ladung um Kosten und Schaden zu.

Originaldatierung:
Des nachsten montags nach der Einliftausent magdt tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf. – Sentencia pen(alis) XI3 (Kanzleivermerk auf dem Ps.).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1U Nr. 797), Perg. (stark beschädigt, mit Textverlusten), rotes S an Ps. ab und verloren. Lit.: MONE, Gerichte S. 405-412; UB Hunolstein 2 S. 424-454; ALTER, Rachtung S. 378.

Kommentar

Vgl. n. 81.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 70-73.
  2. 2Gemeint ist die sog. 'Reformatio Friderici' von 1442 August 14 (n. 39).
  3. 3Mehr ist nicht mehr lesbar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 82, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-10-23_2_0_13_17_0_83_82
(Abgerufen am 23.04.2024).