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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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Kg.F. beurkundet ein Urteil seines Kammergerichts im Prozeß zwischen Bürgermeistern und Rat der Stadt Speyer einerseits und Nikolaus Vogt von Hunolstein andererseits. Vor dem von Gf. Ulrich von Cilli mit den der heimlichen rechten wissenden Gff. Edlen und Getreuen sowie etlichen Unwissenden an seiner Statt besessenen Kammergericht erschien am nechsten mitwoch vor datum diß briefs (1447 Oktober 18) der bevollmächtigte Anwalt und Prokurator der Bürgermeister, des Rates und der Bürger der Stadt Speyer und bewies durch glaubwürdige Urkunden, daß Nikolaus Vogt von Hunolstein namentlich genannte Mitbürger der Speyerer1 vor Johann Kruse, der sich Freigf. zu Bochum nennt, und dem Freistuhl zu Hoerde durch seinen Prokurator verklagt und etlich vermessen urteil gegen sie erlangt hat, obwohl sie durch Eb. Jakob von Trier und später durch Pfgf. Ludwig (IV.) bei Rhein2 von seiner Klage losgesprochen worden waren, obwohl der Kg. selbst dem Hunolsteiner geboten hatte, sich mit dem Recht zu begnügen, das Eb. Dietrich von Mainz3 erteilen würde4, und obwohl er Johann Kruse geboten hatte, kein Urteil auf die Klage des Vogtes gegen die Speyerer ergehen zu lassen.5 Ferner bewies deren Anwalt, daß sie gegen das vor dem Freistuhl ergangene Urteil an Kg.F. als einen romischen kunig und obristen richter appelliert hätten und daß er den Fall darauf an sich genommen sowie den Hunolsteiner ebenso wie Johann Kruse zu drei Rechtstagen vor sich geladen habe.6 Weiterhin ließ der Anwalt einen Brief Pfgf. Ludwigs verlesen, demzufolge dieser durch seine geschworenen Boten befehlsgemäß die kgl. Ladungen Nikolaus und Johann zugestellt und verkündet hatte7, wodurch er bewies, daß beiden die Ladung rechtsgemäß verkündet worden war und der dritte und letzte Rechtstag auf den oben genannten Mittwoch fiel. Darauf wurde ihnen auf Klage des Speyerer Anwalts drei Stunden lang vergeblich öffentlich gerufft, woraufhin letzterer forderte, die Speyerer von der Klage des Hunolsteiners freizusprechen, die im Gericht verlesenen Urteile des Trierer Eb. und des Pfgf. zu bestätigen, die durch Johann Kruse und an anderen Freistühlen ergangenen Urteile zu vernichten, ebenso, daß Nikolaus und Johann den in der kgl. reformacion8 und in den Privilegien der Speyerer genannten Pönen verfallen sein sollen sowie zur Ersetzung der auf 8000 fl. rh. geschätzten Kosten und Schäden zu verurteilen seien. Darauf erschien niemand seitens der Beklagten zu rechtlicher Verantwortung, abgesehen davon, daß ein Brief des Hunolsteiners verlesen wurde, in dem er u.a. vorbrachte, er dürfe sich nur an gebührendem Ort verantworten, und nicht über ihn zu richten bat, und daß Johann Kruse einem weiteren Brief zufolge forderte, das Verfahren einzustellen oder ihm Zeit und Ort deshalb in Westfalen anzusetzen. Nachdem der Anwalt der Speyerer diese Rede und Schrift angesichts dessen, daß jetzt am letzten Rechtstag niemand von der Gegenpartei zu rechtlicher Verantwortung erschienen sei, für untauglich erklärt hatte, besprachen sich die Fürsten und Richter sowie die Gff. Edlen, Gelehrten und anderen Wissenden und Unwissenden und verwiesen es an Kg.F. selbst, dasselbs auszusprechen. Dieser urteilte darauf mit ihrem Rat, daß die Urteile des Trierers und des Pfgf. rechtskräftig und die am Stuhl zu Hoerde sowie anderen Freistühlen ergangenen urteiln und proceß kraftlos und denen von Speyer unschädlich sein sollen. Hinsichtlich der Pön läßt es der Kg. dieses Mal nicht von recht, sonder von gnaden und gerichtlicher gutikeit her für Nikolaus und Johann ansteen, doch behält er für den Fall ihres Ungehorsams sich und den Speyerern ein Verfahren mit den penen und andern notturfftigen processen gemäß der Reformation und des richs recht vor und erkennt den Klägern für den Fall, daß sie spruch nit vertragen, Ladung um Kosten und Schaden zu. Der Kg. gebietet bei den in der Reformation genannten Pönen allen geistlichen und weltlichen Fürsten etc. Landvögten, Hofrichtern, Landrichtern, Richtern, Stuhlherren, Freigrafen, Freischöffen, Vögten, Pflegern, Amtleuten etc. sowie allen anderen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Urteils und namentlich den Stuhlherren, Freigrafen und Freischöffen für den Fall, daß der Streit vor sie gebracht wird, diesen an ihn zurückzuverweisen.

Originaldatierung:
Am nachsten mantag nach der Eilftusent magt tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1U Nr. 119), Perg. (stark beschädigt, mit Textverlusten; restauriert), S an Ps. ab und verloren. – Kop.: Vidimus des kgl. Hofrichters Bggf. Michael von Maidburg von 1447 November 6 mit dem KVr Jo(hann) Gysler ebd. (Sign. ebd. Nr. 796), Perg., S an Ps. ab und verloren. – Abschrift ebd. (Sign. 1B Nr. 29/35 fol. 6r -10r), Pap. (18. Jh.). – Überliefert als Reg. im LA Speyer (Sign. T3 Nr. 579 fol. 5r), Pap. (19. Jh.). Druck: HARPPRECHT , Staats-Archiv 1 S. 134-140 n. 25. Reg.: FRANKLIN , Kammergericht S. 55 n. 24. Lit.: MONE, Gerichte S. 405-412; UB Hunolstein 2 S. 424-454; ALTER, Rachtung S. 378.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um die auch in n. 69 namentlich genannten Personen.
  2. 2Siehe n. 41 u. 57.
  3. 3Siehe n. 65.
  4. 4Siehe n. 61.
  5. 5Siehe n. 64.
  6. 6Siehe n. 69 u. 74.
  7. 7Siehe n. 76.
  8. 8Gemeint ist die sog. 'Reformatio Friderici' von 1442 August 14 (n. 39).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 81, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-10-23_1_0_13_17_0_82_81
(Abgerufen am 24.04.2024).