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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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Kg.F. setzt Johann Kruse, der sich Freigf. zu Bochum (Buchem) nennt, von einer Klage der Bürgermeister und des Rates der Stadt Worms, des Ritters Philipp Vetzer von Geispitzheim sowie des Hans von Wachenheim (Bachenheim) zu Kreuznach und des Altmann von Bettendorf zu Bacharach in Kenntnis, derzufolge sie für etliche Bürger der Stadt Speyer und die Ihren versprochen hätten, daß diese einhalten wollten, was Eb. Dietrich von Köln in deren Streit mit Nikolaus Vogt von Hunolstein urteilen werde. Obwohl Eb. Dietrich den Fall von sich geschoben habe, wie er Johann selbst mitgeteilt habe, habe dieser die Kläger ermahnt, ihr Gelöbnis pflichtgemäß einzuhalten, weshalb sie wiederum den Kg. um Rechtshilfe ersucht sowie angeboten hätten, Johann vor dem Kg. oder dessen comissari zu Recht stehen zu wollen. Da Kg.F. zuvor schon die Hauptsache samt allen anhängenden Punkten an sich gezogen hat, gebietet er Johann und jedem anderen Freigf. der sich umb diese sach annemen wolt, davon Abstand zu nehmen und die Sache dem Kg. zu überlassen, vor dem die Wormser und ihre Mitbürgen deshalb zu Recht stehen sollen.

Originaldatierung:
An mantag vor santt Margarethen dag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.d. Caspare ref. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit rücks. aufgedrücktem S. – Kop.: Von dem Notar Marcus Mommenson unterfertigtes Vidimus1 der geistlichen Richter des Hofes zu Speyer von 1447 Juli 29 im StadtA Speyer (Sign. 1 U sub 1447 Juli 29 fol. 5r -6v), Libell2, S ab und verloren. Lit.: MONE, Gerichte S. 405-412; UB Hunolstein 2 S. 424-454; ALTER, Rachtung S. 378.

Anmerkungen

  1. 1Darin ebenfalls inseriert sind unsere n. 68-74.
  2. 2Begonnen auf Perg., ab fol. 2 fortgeführt auf Pap.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 75, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-07-10_2_0_13_17_0_75_75
(Abgerufen am 28.03.2024).