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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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Kg.F. gebietet Nikolaus Vogt von Hunolstein bei der in seiner kgl. reformacien2 festgesetzten Strafe und ermahnt ihn als vil und hoh wir dich von des richs wegen zu ermanen haben, unverzüglich die am Freistuhl zu Hoerde (Herborde) begonnenen Prozesse gegen die Speyerer abzustellen, diese zukünftig weder vor diesem noch anderen Freistühlen oder Gerichten anzuklagen, erklärt, daß Nikolaus bei einem Scheitern der Bemühungen des Kölner Eb. Dietrich, auf den sich der Stadtschreiber der Speyerer und ein diener des Hunolsteiners als Schiedsrichter geeinigt haben und der in der Streitsache bis zum kommenden sant Anthonien tag (1447 Januar 17) eine Entscheidung fällen soll, die Speyerer vor dem von ihm laut seines Kommissionsbriefes3 beiden Parteien als richter gegebenen Eb. Dietrich von Mainz beklagen soll, verfügt die Kraftlosigkeit aller durch Nikolaus am Freistuhl zu Hoerde sowie anderen Freistühlen und Gerichten vorgebrachten Klagen und Urteile, und droht ihm bei Ungehorsam an, gegen ihn nach Gebühr zu prozessieren. Der Kg. setzt ihn von der entsprechenden Klage der Bürgermeister und des Rates der Stadt Speyer in Kenntnis, derzufolge sie vormals durch den kgl. Kommissar Eb. Jakob von Trier von seiner Klage freigesprochen worden waren4, Nikolaus aber etliche Bürger zu Speyer vor die Westfälischen Gerichte gezogen habe; obgleich der darauf eingesetzte Kommissar Pfgf. Ludwig (IV.) bei Rhein die Speyerer freigesprochen hat5, prozessiere Nikolaus weiterhin vor den Westfälischen Gerichten und habe das Rechtserbieten der Speyerer auf Kg.F. und etliche Kff. und Fürsten abgelehnt.

Originaldatierung:
Am fritag vor sant Andres tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.d. Caspare canc. ref. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Pap. mit rücks. aufgedrücktem S. – Kop.: Undatiertes Vidimus der Edelknechte und Freischöffen Heinrich von Remchingen, Konrad von Lingenfeld und Kuno von Zeiskam, das abschriftlich überliefert ist im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 213/II fol. 135r -136r), Pap. (15. Jh.). Druck: UB Hunolstein 2 S. 263-265 n. 334 (fälschlich mit Dezember 2). Lit.: MONE, Gerichte S. 405-412; UB Hunolstein 2 S. 424-454; ALTER, Rachtung S. 378.

Kommentar

Vgl. die Mandate Kg.F. an alle Stuhlherren, Freigrafen und Freischöffen, an Heinrich von Werdinghausen, Johann Kruse und Winke von Paskendall von 1446 Dezember 2 sowie das Schreiben an Eb. Dietrich von Köln von 1446 Dezember 3 (n. 62-64 u. 66 bzw. UB Hunolstein 2 S. 265 n. 335).

Anmerkungen

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers richs im siebende jare.
  2. 2Gemeint ist die sog. 'Reformatio Friderici' von 1442 August 14 (n. 39).
  3. 3Siehe n. 65.
  4. 4Das Urteil des Eb., der 1442 August 27 zum Kommissar ernannt worden war, war 1443 Mai 14 ergangen (n. 41).
  5. 5Das Urteil des Pfgf., der 1445 September 18 zum Kommissar ernannt worden war, war 1446 Juni 21 ergangen (n. 57).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 61, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-11-25_1_0_13_17_0_61_61
(Abgerufen am 29.03.2024).