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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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Kg.F. bestätigt die Aufnahme des Kuno Eckbrecht von Dürckheim in die Gemeinschaft des Burglehens des Hans von der Weitenmühl zu Hagenau.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erwähnt in den 'Ahnentafeln, Stammbäumen, Abschriften etc. zur Genealogie der Eckbrecht von Dürckheim' im LA Speyer (Sign. C59 Nr. 290/4 fol. 31v), Pap. (18. Jh.).

Kommentar

Es ist unsicher, ob diese Bestätigung wirklich 1444 erfolgte. Für die Annahme einer Ausfertigung zu 1444 spricht die im LA Speyer (Sign. C59 Nr. 1 fol. 10v) erwähnte, auf das Jahr 1443 datierte Bitte derer von der Weitenmühl an Kg.F. um die Bestätigung ihrer Freiheiten, unnd zugleich die von Dürrckheim auch darmit zu begaben. Möglicherweise bezieht sich die erwähnte Aufnahme jedoch nur auf die 1444 Januar 22 erfolgte Übergabe der Zinsen und Güter auf dem Burglehen zu Hagenau durch Hans von der Weitenmühl an seinen Schwiegersohn Kuno Eckbrecht von Dürckheim und dessen Gemahlin Margarethe (Org. ebd., Sign. C58 Nr. 13), Perg., 3 SS ehedem an Ps. ab und verloren. Die Eckbrecht von Dürckheim waren 1434 durch K. Sigmund in die Gemeinschaft der Weitenmühl'schen Reichslehen zum vierten Teil aufgenommen worden (RI XI n. 10495), was Kg.F. 1442 Juli 22 bestätigte (CHMEL N. 893); ebenfalls 1442 bestätigte er den Söhnen des mit Margarethe von der Weitenmühl verheirateten Kuno Eckbrecht von Dürckheim, Kuno, Hans und Heinrich, die Anwartschaft auf den vierten Teil des Weitenmühl'schen Burglehens zu Hagenau (n. 32).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 53, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-00-00_1_0_13_17_0_53_53
(Abgerufen am 29.03.2024).