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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. gestattet den Brüdern und Fürsten Adolf und Magnus von Anhalt, die sovil aufhebens und gult nit haben davon sy furstlichen stannd und wesen gehallten mug(e)n, weshalb sich Adolf in den geistlichen Stand begeben hat und Magnus, wie jener ihm berichtet habe, dies vielleicht auch tun möchte,1 aus ksl. Machtvollkommenheit, die Renten, Nutzungen und Gülten ihres Anteils am Fürstentum Anhalt und der Grafschaft Askanien sowie anderes, das sie von ihrem verstorbenen Vater Adolf ererbt haben oder das ihnen durch Erbschaft oder in anderer Weise anfallen mag, ihr Leben lang einzunehmen, zu gebrauchen und zu geniessen. Er bestimmt, daß sie dabei durch keinerlei Recht, Statut, Satzung, Gewohnheit oder anderes behindert werden sollen, und hebt alles dem Entgegenstehende auf, jedoch ihm und dem Reich unschädlich an den Regalien, der Lehenschaft, der Obrigkeit und den Rechten ihres väterlichen Erbteils, welches er sich hiermit vorbehalten will.

Originaldatierung:
Am vierundtzweintzigisten tag des moneds october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. KVv: Rta Sixtus Ölhafen (Blattmitte); Gonnung Anhalt (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Oranienbaum (Sign. UGAR II n. 1235), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an Ps. Reg.: CHMEL n. 8862; Regesten Zerbst n. 1235.

Anmerkungen

  1. 1Adolf hatte 1488 mit Hilfe des Papstes die Magdeburger Dompropstei erhalten, die er 1516 seinem Bruder Magnus überließ, welcher vermutlich nicht vor 1497 in den geistlichen Stand eintrat, s. n. 208 sowie Erzbistum Magdeburg S. 334-336.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 224, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-10-24_3_0_13_16_0_224_224
(Abgerufen am 29.03.2024).