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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. verbietet den Fürsten Waldemar (VI.), Georg (II.), Magnus, Adolf, Ernst, Philipp und Rudolf von Anhalt unter Hinweis auf ihre unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen gehenden Fürstentümer, Graf- und Herrschaften aus ksl. Macht bei ihren Pflichten gegenüber Kaiser und Reich und unter Androhung des Verlustes ihrer Lehen und Privilegien, sich als Landesfürsten unter eine andere Herrschaft oder in deren Schutz zu begeben. Er befiehlt ihnen, sich an Kaiser und Reich als ihrer rechten Herrschaft zu halten, und verspricht, ihnen ein gnädiger Herr und Beschützer zu sein.

Originaldatierung:
Am vierundzwenczigst(e)n tag des monds october (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars Gregor Werbeck, Kleriker der Brandenburger Diözese, im LA Oranienbaum (Sign. UGAR II n. 1237), Pap. (15. Jh.). Reg.: Regesten Zerbst n. 1237.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 222, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-10-24_1_0_13_16_0_222_222
(Abgerufen am 28.03.2024).