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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. befiehlt und bevollmächtigt Gf. Otto (IV.) von Henneberg (-Römhild) wegen der Nichtbefolgung seines Befehls1 durch die Altstadt Magdeburg von ksl. Macht, die Strafen, welche in dem von den Kff. Fürsten und gemeyn besamlung zu Nürnberg gegen den Kg. (Matthias) von Ungarn beschlossenen Anschlag2 festgesetzt worden waren, zusammen mit den Kosten, die durch den Ungehorsam der Magdeburger für den Administrator Ernst von Magdeburg und Halberstadt entstanden sind, zu dessen Gunsten gütlich oder rechtlich einzufordern. Er bekräftigt, daß alle dabei von Otto ergriffenen Maßnahmen sein Wohlgefallen finden, von ihm eingehalten und mit seiner Hilfe durchgesetzt werden sollen, damit schnelle Genugtuung geschehen könne.

Originaldatierung:
Am sibenden tag des monts aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. Kop.: Abschrift im LHA Magdeburg (Sign. Rep. Cop. 1a, fol. 119v -120v), Pap. (16. Jh.). Druck: UB Magdeburg 3 n. 610.

Anmerkungen

  1. 1n. 165.
  2. 2Der Anschlag vom 13. August 1481 bei MÜLLER , Reichstags-Theatrum 5 S. 756-760, vgl. BACHMANN , Reichsgeschichte 2 S. 712-719 sowie ISENMANN , Reichsfinanzen S. 182-185.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 189, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-04-07_2_0_13_16_0_189_189
(Abgerufen am 19.03.2024).