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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. befiehlt Bürgermeistern, Rat, Innungsmeistern und Gemeinde der Altstadt Magdeburg auf Klage Hz. Ernsts von Sachsen, Administrator des Stifte Magdeburg und Halberstadt, sie hätten seinen früheren ksl. Befehl1 mißachtet und gegen den Willen und zum Schaden des Administrators und der Kirche zu Magdeburg etliche neue Bauten errichtet, aus ksl. Machtvollkommenheit bei ihren gegenüber Ernst geleisteten Eiden und unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und Strafe, dem Administrator bei der Erfüllung des zu Nürnberg beschlossenen Anschlags zu helfen, sich mit diesem wegen der im Anschlag festgesetzten Strafen und wegen des durch ihren Ungehorsam entstandenen Schadens zu einigen, Ernst als ihren Herrn und Eb. von Magdeburg entsprechend ihrer geleisteten Eide anzuerkennen, alle Bauten, die sie in hangendem handel errichtet hätten, wieder abzureißen und keine neuen zum Nachteil von Administrator und Stift zu errichten sowie in allem gehorsam zu sein, damit er nicht gezwungen sei, mit weiteren Strafen gegen sie vorzugehen. K.F. bestimmt, daß andernfalls der Administrator sie mit Hilfe des heylge(n) reychs zu Gehorsam bringen und bestrafen darf.

Originaldatierung:
Ann sebenden tag des monets aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Kop.: Abschrift im LHA Magdeburg (Sign. Rep. Cop. 1a, fol. 118v -119v), Pap. (16. Jh.). Druck: UB Magdeburg 3 n. 609.

Kommentar

Das erste Konzept für diese Urkunde2 wurde den ebfl. Abgesandten am Kaiserhof von Johann Waldner vorgelegt und von ihnen aufgrund der darin enthaltenen Vorbehaltsklausel zugunsten der Rechte von Kaiser und Reich in der Stadt Magdeburg abgelehnt. Eine Intervention Kf. Ernsts und Hz. Albrechts von Sachsen bewirkte schließlich die Ausstellung der Urkunde in vorliegender Form, in der die Vorbehaltsklausel fehlt. Das ksl. Mandat wurde der Stadt Magdeburg am 1. Mai 1486 durch Abgesandte des Administrators übergeben, vgl. UB Magdeburg 3 n. 607 und 614.

Anmerkungen

  1. 1n. 165.
  2. 2Möglicherweise handelt es sich hier um das vom 22. März 1486, vgl. RTA MR 1 n. 805.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 188, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-04-07_1_0_13_16_0_188_188
(Abgerufen am 19.03.2024).