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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. ernennt die Brüder Antonius und Eusebius sowie den Dr. iur. Johann de Guistardis, Antonius' Sohn, motu p(ro)prio et ex certa no(st)ra scientia aus ksl. Machtvollkommenheit zu lateranensischen Hofpfalzgrafen mit allen dem Amt eigenen Rechten. Er erteilt ihnen die Befugnis, im gesamten Reich notarios publicos seu tabelliones et iudices ordinarios zu ernennen, zu investieren und ihnen an seiner Statt den üblichen Eid abzunehmen sowie nichtadlige illegitime Kinder zu legitimieren. K.F. verleiht ihnen außerdem Befugnisse in genannten Orten und Gebieten1 und befiehlt die Beachtung unter Androhung seiner schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und passorum usibus zu zahlenden Strafe von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Die quinta mensis aprilis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. KVv: Wohl Rta (Blattmitte, Urkunde von hinten überklebt); Palatinatus Anthonie et Eusebio (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. (Lat.) in der ULB Halle (Sign. Morbio 23 n. 84), Perg., wohl an Ss. anh. S2 ab und verloren.

Anmerkungen

  1. 1Der Text der Urkunde hat sich infolge Feuchtigkeitseinwirkung und Faltung an anderen Stellen des Perg. abgedruckt, ist stark verblaßt und an vielen Stellen nicht mehr zu lesen. Entzifferbar sind die Namen Planztate, Ca(r)paneti, Liburni und Cassina. Es handelt sich möglicherweise um Orte in der heutigen Region Emilia-Romagna.
  2. 2Auf dem Perg. hat sich die Siegelkordel abgedruckt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 187, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-04-05_1_0_13_16_0_187_187
(Abgerufen am 19.03.2024).