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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. gewährt dem vom Magdeburger Domkapitel zum Eb. postulierten Hz. Ernst von Sachsen, der das Alter zum Empfang der Regalien und Temporalien von Kaiser und Reich noch nicht erreicht hat und für den deshalb mit dessen Zustimmung das Kapitel auf Befehl des Papstes1 die Regierung des Stifts ausübt, aus ksl. Machtvollkommenheit solange Aufschub zum Empfang der Regalien und Temporalien, bis dieser vom hl. Stuhl zu Rom als Eb. von Magdeburg bestätigt worden ist. Ernst darf die Regalien in dieser Zeit on schaden nutzen und das Stift in allen weltlichen Handlungen einschließlich der Verleihung von Lehen und der Besetzung von Ämtern ungehindert regieren, wie dies einem Eb. von Magdeburg nach Recht oder Gewohnheit zusteht, jedoch unbeschadet der Obrigkeit und Rechte von Kaiser und Reich. K.F. bestimmt, daß Ernst ein Jahr nach der Bestätigung durch den Papst seine Regalien und Temporalien von Kaiser und Reich empfangen und dafür den gewöhnlichen Eid leisten soll.

Originaldatierung:
Am sechsten tag des monads novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte); Urlawbu(n)g ertzbischof Ernsts zu Meidburg (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Magdeburg (Sign. Rep. U 1, Tit. IV n. 17), Perg., anh. S an Ps. ab und verloren. Lit.: HOFFMANN, Geschichte Magdeburg 1 S. 251-254.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die durch Sixtus IV. am 19. März 1479 erteilte Provision und Dispensation und seine in diesem Zusammenhang erfolgte Mitteilung an K.F. und die Stiftsuntertanen sowie die päpstlichen Verfügungen bezüglich der Eidesleistung Ernsts im LHA Magdeburg (Sign. Rep. U 1, Tit. IV n. 18-28).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-11-06_1_0_13_16_0_137_137
(Abgerufen am 29.03.2024).