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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. setzt Kf. Ernst von Sachsen von der Klage Fürst Waidemars (VI.) von Anhalt gegen den Propst zu St. Moritz in Halle bezüglich des Dorfes Salegast1 in Kenntnis und befiehlt und bevollmächtigt ihn, auf Erfordern Waidemars beide Parteien an seiner Statt vor sich zu laden, sie zu verhören, eine gütliche Einigung herbeizuführen oder andernfalls den Streit durch einen Rechtspruch zu entscheiden und dabei sich weigernde Zeugen mit geeigneten Strafen zur Aussage zu zwingen. K.F. bestimmt, daß auch bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt werden soll, wie es sich nach ordnu(n)g des rechtens gebührt.

Originaldatierung:
Am dritt(e)n tag des monets july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Oranienbaum (Sign. UGAR II n. 806), Pap., rotes wohl S 18 rücks. aufgedr. (Spuren). Reg.: Regesten Zerbst n. 806; Taxregister n. F 253.

Anmerkungen

  1. 1Vgl.n. 133.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-07-03_1_0_13_16_0_134_134
(Abgerufen am 23.04.2024).