Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

Sie sehen den Datensatz 114 von insgesamt 233.

K.F. beurkundet das heute unter Vorsitz Eb. Adolfs (II.) von Mainz gefällte Urteil seines Kammergerichts, demzufolge die Landschöffen des Landgerichts Ortenberg zum Schadenersatz gegenüber Eberhard (III.) von Eppstein-Königstein verurteilt werden. Im einzelnen führt er aus, daß auf den viertzehennden tag des monats novembris nechstverganngen (1472 Nov. 14) der Anwalt Eberhards vor dem Kammergericht einen versiegelten Gewaltbrief des zu recht gnug was verlesen und unter Hinweis auf die ksl. Ladung der Landschöffen Heinz Kaufmann von Oberndorf, Jost Seitz von Windecken (Wenings), Junghenn und Heyligern (von Windecken), alle drei zu Düdelsheim, Heinz Streck, Kunz Glöckner von Glauberg, Heinz Togent von Stockheim, Henn Kunz (Contzenhenn), Lutz von Selters, Heinz Ruppel von Bleichenbach, Heinz Ulner und Kunz Lutter von Rohrbach1 habe darlegen lassen, wie Eberhard den Landschöffen als ihr oberster Vogt und Herr geboten habe, die Höhe der Strafe für etliche Leute festzulegen, die durch einen hanndl zu Diebach ihm gegenüber pönfällig geworden wären, die Landschöffen dies jedoch unter Hinweis auf ein entsprechendes Verbot Gf. Ludwigs (II.) von Isenburg-Büdingen und auf dessen Rechte am Landgericht verweigert hätten. Der Eppsteiner Anwalt habe außerdem bekundet, seinen rechtsatz tun zu wollen, wenn die Landschöffen vor dem Gericht vertreten sein sollten, andernfalls jedoch auf weitere Verhandlung bestanden. Dagegen sei durch den Anwalt Ludwigs von Isenburg unter Hinweis auf dessen Rechte am Landgericht Ortenberg schriftlich vorgebracht worden, daß dieses Gericht beiden Herren zugewandt sei und von den Schöffen im Falle widersprüchlicher Befehle solange nichts unternommen werden dürfe, bis sich die Herren geeinigt hätten, was Eberhard mißachtet habe. Da Ludwig in dieser Angelegenheit nichts Unrechtes begangen hätte, weil sie dessen Obrigkeit und den Gerichtszwang berührt, und die Schöffen deswegen unbillig vor das ksl. Kammergericht geladen worden seien, habe der Isenburger Anwalt die Austragung des Streites zwischen den beiden Herren vor den zuständigen Gerichten verlangt. Darauf sei durch den Anwalt Eberhards gefordert worden, die rechtliche Vertretung der Landschöffen durch den dazu nicht bevollmächtigten Isenburger Anwalt zu verbieten und die Geladenen wegen ihres Fernbleibens vom Gericht zum Schadenersatz gegenüber dem Eppsteiner zu verurteilen. Der Anwalt des Isenburgers habe daraufhin dargelegt, daß Ludwig am Landgericht erblich den achten Teil besäße und es ihm deshalb zustehen würde, die Schöffen und seine Rechte zu vertreten, und daß in einem zwischen beiden Herren geschlossenen Vertrag die Beilegung von Streitigkeiten wegen des Landgerichts ohne Beteiligung der Schöffen festgelegt worden sei. Nach Rede und Gegenrede der Parteien sei auf den zwellfften tag des monads february nechstverganng(e)n (1473 Febr. 12) im Kammergericht folgendes beschlossen worden: Werde wegen der Landschöffen ein bestanndt2 getan, solle dies zurecht genug sein. Außerdem solle alles, was weiterhin vorgebracht werde, angehört werden und dann geschehen, was recht sei. Auf den zweintzigisten tag des obgenanten monads february (1473 Febr. 20) habe der Anwalt des Eppsteiners vor dem Kammergericht unter Vorsitz Eb. Adolfs von Mainz vorbringen lassen, daß der bestandt bisher nicht erfolgt sei und die Landschöffen ungehorsam geblieben seien, erneut Genugtuung und Schadenersatz gefordert und dies zum recht(e)n gesetzt. Darauf habe der Isenburger Anwalt unter Hinweis auf die Rechte seines Herrn an dem Landgericht und seine Vollmacht zur Vertretung der Schöffen die ding irenhalben auf irem werde besteen lassen, Protest gegen das eingelegt, was zwischen dem Eppsteiner und den Landschöffen im rechten verhandelt und prozessiert worden ist, und gefordert, daß dies dem Isenburger an seinen Rechten keinen Schaden bringen sollte. Als Ergebnis der Verhandlungen sei durch das Kammergericht zu Recht erkannt worden, daß die Landschöffen dem Eberhard von Eppstein die durch dessen Vorladung entstandenen Kosten nach gerichtlicher Festsetzung erstatten sollen und dem Anwalt des Eppsteiners auf dessen Erfordern deshalb Gerichtsurkunde und -ladung ausgehändigt werden soll.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... auf den funffundzweinzegisten tag des monads february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Magdeburg/Wernigerode (Sign. Rep. H, Stolberg-Roßla, Urkunden VII A n. 76), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an Ps. Reg.: Stolberger Urkunden n. 676; Taxregister n. 2645. Lit.: PRINZ, Ludwig II. S. 50-55; HEINIG, Friedrich III. S. 1222f.

Anmerkungen

  1. 1Vom 22. April 1472, siehe Regg.F.III. H. 8, n. 327 und die dort angegebenen Namensformen.
  2. 2Einigung, Kaution, Buße.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 114, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-02-25_1_0_13_16_0_114_114
(Abgerufen am 28.03.2024).