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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. teilt dem Schultheiß und den Urteilssprechern des Stadtgerichts Büdingen die Klage Eberhards (III.) von Eppstein-Königstein mit, sie hätten dem Heinz Schramm von Stockheim in dessen Rechtsstreit mit Hermann Zimmermann aus Büdingen das als väterliches Erbe beanspruchte, zum Landgericht Ortenberg gehörige Gut des Herdegen Winderhenne zu Orleshausen ohne Befugnis und zum Schaden der Rechte Eberhards an diesem Landgericht abgesprochen. Er lädt sie deshalb peremptorisch auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Vorladung bzw. auf den ersten darauffolgenden Gerichtstag rechtlich vor sich und bestimmt, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Erfordern der gehorsamen Seite ime recht(e)n verhandelt werden soll, wie es sich nach seiner ordenu(n)ge gebührt.

Originaldatierung:
An dem dritten tage des monats augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit rücks. aufgedr. S. Kop.: Inseriert in einem Notariatsinstrument1 des öff. Notars Johannes Hurneck, Geistlicher der Speyerer Diözese, vom 5. September 1472 im LHA Magdeburg/Wernigerode (Sign. Rep. H, Stolberg-Roßla, Ortenberg VII A n. 75), Perg., mit Notarszeichen. Reg.: Stolberger Urkunden n. 675; Taxregister n. 2074. Erwähnt bei SCHÄFER , Herren von Eppstein S. 464. Lit.: HEINIG, Friedrich III. S. 1222f.

Anmerkungen

  1. 1Stolberger Urkunden n. 675a. In diesem Notariatsinstrument bekundet Hurneck, daß er die ksl. Ladung wegen der Abwesenheit der Adressaten nicht zustellen konnte und deshalb unter Zeugen an der Stadtpforte zu Büdingen deponierte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 112, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-08-03_1_0_13_16_0_112_112
(Abgerufen am 28.03.2024).