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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. schreibt Bürgermeistern und Rat der Stadt Leipzig, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Halle bisher und lennger dann in menschen gedechtnuss sein mug einen durch ihn1 und seine kgl. und ksl. Vorgänger bestätigten Jahrmarkt auf dem Neujahrstag und den darauffolgenden acht Tagen abgehalten haben. Dennoch sei vor wenigen Jahren ein Jahrmarkt in Leipzig eingerichtet worden, für den auf anbring(e)n2 uns getan in Unkenntnis der wahren Verhältnisse etlich unser keyserlich freyheit und gebottbrieve3 ausgestellt worden seien, nicht den Jahrmarkt zu Halle, sondern dafür den von Leipzig zu besuchen. Er habe deshalb, und damit niemand um seine alten Rechte gebracht werden würde, Kf. Ernst und Hz. Albrecht von Sachsen, denen die Stadt Leipzig gehört, sowie der Stadt Halle auf unser lieben Fraw(e)n liechtmesstag nechst verganng(e)n (1469 Febr. 5) zum Verhör einen Tag gesetzt4, auf den die von Halle gehorsam erschienen seien und ihre von den Kaisern und Kgg. bestätigten Rechte zur Abhaltung des Jahrmarktes und ihre Beschwerden über den Leipziger Markt vorgebracht hätten. Da es nicht sein Wille gewesen sei, die von Halle durch den neuen Jahrmarkt zu schädigen, widerruft er diesen und seine zu dessen Bestärkung ausgegangenen Briefe aus ksl. Macht, damit die von Halle ihren althergebrachten Jahrmarkt ohne Behinderung nutzen können. K.F. befiehlt denen von Leipzig aus ksl. Macht und unter Androhung des Verlustes aller Privilegien, Rechte und Lehen und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und denen von Halle zu zahlenden Strafe von 100 Mark Gold, unverzüglich nach Erhalt seines Befehls ihren Jahrmarkt abzustellen und die von Halle ungehindert ihren althergebrachten Jahrmarkt abhalten zu lassen.

Originaldatierung:
Am funffundzweintzigisten tag des monads may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, dem Vidimus zufolge jedoch auf Pap. mit rücks. aufgedrücktem rotem S 18. Kop.: Zweifach ausgefertigtes Vidimus5 des Propstes Erasmus vom Kloster Neuwerk und gleichzeitiges Notariatsinstrument des öff. Notars und pröpstlichen Offizials Blasius Kruse vom 23. August 1469 im StadtA Halle (Sign. Urkunden n. 258 a und b), Perg., wachsfarbenes S in wachsfarbener Schüssel an Ps. und Notarszeichen. Druck: DREYHAUPT , Beschreibung des Saalkreises 2 n. 483; UB Leipzig 1 n. 428.

Anmerkungen

  1. 1n. 67.
  2. 2Daß die Ausstellung auf Bitten Kf. Ernsts und Hz. Albrechts von Sachsen erfolgte, wird in der Zweitausfertigung unserer n. 91 erwähnt, vgl. Regg.F.III. H. 11 n. 380.
  3. 3Ebd. n. 373.
  4. 4n. 86.
  5. 5Das Vidimus wurde auf Bitten der vom Hallischen Rat bevollmächtigten Ratsmeister Hans Klucke und Hans Kritzin, der Bornmeister Hans von Waltheym und Benedikt Polke und der Innungsmeister Peter Neumann, Kurt Habich, Hans Botticher und Wencze Steube in Anwesenheit des Priesters Andreas von Frankfurt sowie von Hans Oldendorff und Jörg Cleberg, Laien der Magdeburger Diözese, ausgestellt und enthält außerdem die n. 89 und 90.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 88, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-05-25_1_0_13_16_0_88_88
(Abgerufen am 16.04.2024).