Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

Sie sehen den Datensatz 65 von insgesamt 233.

K.F. wirft Bürgermeistern und Rat der Stadt Halle vor, nach der aufgrund einer Klage Konrad Radegasts vom ksl. Kammergericht verhängten Acht und Aberacht über Gf. Günther von Barby (-Mühlingen) sowie über die Städte Köthen1 und Dardesheim mit diesen Gemeinschaft gehabt zu haben, weshalb sie den im ksl. Gebotsbrief2 festgesetzten Strafen verfallen seien. Er lädt sie deshalb auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Briefes oder den nächstfolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit auf Forderung der Gegenpartei im rechten verfahren werden soll, wie es sich nach seiner ordnung gebührt.

Originaldatierung:
Am zwenundzweintzigissten tag des monads marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. KVv: Conradt Radegast lad(ung); Presentata fiat l(itte)ra ip(s)o die Trinitatis in quo fiat dies sa(n)cti Bonifacij (Juni 5) anno dom(ini) millesimo cccclx tercio (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Halle (Sign. Urkunden n. 239), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. Kop.: Abschrift Johann Christophs v. Dreyhaupt in der ULB Halle (Sign. Y1 II n. 87), Pap. (18. Jh.).

Kommentar

Am 7. Mai 1464 widerrief Radegast seine Klage gegen Halle, s. StadtA Halle (Sign. Urkunden n. 242).

Anmerkungen

  1. 1Ob damit die Ächtung Köthens vom 28. Mai 1445 im Zusammhang steht (siehe n. 19) oder es sich um einen neuen Rechtsstreit handelt, ist unklar.
  2. 2n. 64.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 65, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-03-22_3_0_13_16_0_65_65
(Abgerufen am 29.03.2024).