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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. beurkundet das heute unter Vorsitz Albrechts von Pottendorf gefällte Urteil seines Kammergerichts, demzufolge die Aberachtklage Konrad Radegasts gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Quedlinburg abgewiesen wird. Im einzelnen führt er aus, daß Konrad Radegast mit seinem angedingt(e)n vorspreche(n) vor diesem Gericht erschienen sei, dort als Beweis den ksl. Ladungsbrief1 und die Achterklärung2 verlesen lassen und gebeten habe, die Aberacht über die von Quedlinburg zu verhängen, nachdem sie uber jare, monadt und tag frevenlich(e)n in unser und des heilige(n) reichs acht gewesen und noch were(n). Daraufhin habe der Anwalt von Quedlinburg einen auf Klage der Brüder von Reden gegen die Stadt ergangenen Ladungsbrief3 des Hofgerichts darinnen kain clag bestimet was sowie einen Brief4 des Rates der Stadt Braunschweig verlesen lassen, worin dieser dem Rat der Stadt Halberstadt mitteilte, daß die Klage durch die Brüder von Reden fallengelassen worden sei. Er habe weiter vorgebracht: Die von Reden hätten dennoch an newe ladung das Hofgericht angerufen und den Achtbrief erlangt, worauf sich die Geächteten gegenüber den Klägern zum rechtlichen Austrag erklärt hätten und den Parteien ein Rechtstag bestimmt worden sei.5 Auf diesem Tag hätten sich Werner von Reden und der Anwalt der Stadt Quedlinburg entsprechend eines vom Hofgericht ausgegangenen Kommissionsbriefes6 auf Gf. Ulrich von Regenstein und Bürgermeister und Rat der Stadt Halberstadt als Kommissare geeinigt, die Quedlinburg schließlich laut eines Gerichtsbriefes7 freigesprochen hätten, wobei die entledigung ohne jede dingnuß8 in einem gericht ding9 erfolgt sei. Trotzdem habe Werner von Reden unter Verschweigung des gericht ding den Kaiser angerufen und die Verhängung der Aberacht gegen Quedlinburg begehrt. Auf den daraufhin festgesetzten Rechtstag10 habe der Quedlinburger Anwalt in Abwesenheit der Kläger die Absolution der Stadt von weiteren Ladungen und deren Recht zur Vorladung der Kläger erlangt11, die inzwischen auch erfolgt sei.12 In solch hangend(er) ladung habe Konrad Radegast nach Übertragung der vermeintlichen ursacher gerechtikait die erneute Vorladung der Quedlinburger durch den Kaiser erreicht.13 Nach Schilderung dieses Hergangs habe der Quedlinburger Anwalt vor dem Kammergericht folgende Forderungen erhoben: Die Quedlinburger sollen in gleicher Weise von der Klage Radegasts absolviert werden, wie von der der Brüder von Reden, bei der die Absolution ohne alle dingnusse in gericht gedingt worden sei. Sie sollen außerdem von beiden Seiten unverschadenlich ihre Kosten ersetzt bekommen, da Radegast nicht nur als Anwalt, sondern durch die Übernahme der Redenschen Ansprüche auch als Beteiligter zu Recht stehe. Außerdem soll der von Radegast vorgelegte Achtbrief zerschnitten werden, damit die Quedlinburger nicht ein zweites Mal trotz ihrer erlangten Absolution vorgeladen würden. Dagegen habe Radegast unter Hinweis darauf, daß die Absolution unbillig und ohne Wissen des Kaisers ausgegangen sei, auf die Verhängung der Aberacht bestanden. Als Antwort darauf habe der Anwalt von Quedlinburg durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde14 bewiesen, daß die genannte Absolution mit Wissen des Kaisers ausgegangen und gültig sei. Nach Rede und Gegenrede der Parteien und der Vorlage von Beweismitteln sei einhellig zu Recht erkannt worden, daß die Aberacht nicht über die Quedlinburger verhängt werden solle und diese gegenüber den Brüdern von Reden ihre durch die Vorladung entstandenen Kosten benennen mögen, worauf geschehen solle, was recht ist. Falls sie keine Einigung mit Radegast wegen des von diesem zugefügten Schadens erreichten, sollten sie auch gegen ihn rechtlich vorgehen dürfen. Schließlich sollten den Quedlinburgern verkundung und gebottbrief15 ausgestellt werden. Hie bey sind gewesen als Urteilssprecher der Propst N [Bernhard] von Berchtesgaden, Walther Zöbing, Friedrich von Graben, die doctores und des recht(e)n gelernt(e)n Ulrich Riederer, Ulrich Sonnenberger und Martin Mair sowie Pankraz Rindscheit, Ulrich von Fladnitz und Leopold von Aspach. Geben mit urtail .. am funffzehende(n) tag des monads septe(m)ber (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, laut Kop. jedoch mit anh. S. Kop.: Abschrift im StadtA Quedlinburg (Sign. Kop. B I, fol. 31r -33v), Pap. (15. Jh.). Abschrift im LHA Magdeburg (Sign. Rep. Cop. 852, fol. 156v -158v), (16. Jh.). Druck: UB Quedlinburg 1 n. 413; VOIGT , Geschichte des Stifts Quedlinburg 2 S. 603-607.

Anmerkungen

  1. 1n. 33.
  2. 2n. 20.
  3. 3Der Ladungsbrief des Hofgerichts konnte nicht aufgefunden werden. Er muß jedoch nach der durch Hz. Heinrich von Braunschweig-Lüneburg am 1. Dezember 1444 erfolgten Rückverweisung des Falls an dieses Gericht und vor der Achterklärung vom 28. Mai 1445 ausgestellt worden sein, vgl. n. 20.
  4. 4Dieser Brief konnte ebenfalls nicht aufgefunden werden. Daß die Brüder von Reden ihre Klage zurückgezogen hatten, wird ebenfalls in dem an Gf. Ulrich von Regenstein und den Rat der Stadt Halberstadt gerichteten Kommissionsbrief vom 19. September 1447 erwähnt, s. n. 22.
  5. 5Vgl. n. 22.
  6. 6Vgl. Anm.4.
  7. 7Dieser Urteilsbrief konnte ebenfalls nicht aufgefunden werden.
  8. 8Appellation.
  9. 9Gerichtssitzung.
  10. 10Vgl. n. 30.
  11. 11n. 31.
  12. 12n. 32.
  13. 13n. 33.
  14. 14n. 31.
  15. 15n. 37f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 36, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-09-15_1_0_13_16_0_36_36
(Abgerufen am 29.03.2024).