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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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Kg.F. absolviert die Stadt Quedlinburg von allen weiteren, auf Klage der Brüder von Reden erfolgenden rechtlichen Vorladungen und gestattet ihr, die Gegenseite auf Schadenersatz zu verklagen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Dep.: Inhalt und Datierung ergeben sich aus n. 30, n. 32 und n. 36.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-09-19_2_0_13_16_0_31_31
(Abgerufen am 28.03.2024).