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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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Kg.F. bestätigt dem persönlich erschienenen Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und dessen Lehnserben aus kgl. Machtvollkommenheit mit Rat der Fürsten, Edlen und Getreuen und rechter wissen alle Privilegien und Rechte, die dieser und dessen Vorfahren von früheren römischen Kaisern und Kgg.1 erhalten haben. Er bestätigt ihm namentlich das Recht, daß Konrad ausschließlich vor dem Kaiser oder Kg. seine Edelleute vor Konrad selbst und seine anderen Untertanen vor den zuständigen Gerichten zu rechte stehen sollen, desweiteren die Pfandschaft der Judensteuer in der niederschwäbischen Landvogtei, das Verbot, daß seine arme lute andernorts zu Bürgern aufgenommen werden, sowie die Briefe, die er über die Goldmünzen zu Frankfurt, Basel und Nördlingen besitzt. Er belehnt Konrad und dessen Lehnserben aus kgl. Macht zugleich mit den Reichslehen, die dieser und dessen Vorfahren von früheren römischen Kaisern und Kgg. erhalten haben, namentlich mit der Grafschaft Falkenstein und den Herrschaften Weinsberg, Münzenberg und Königstein mit all ihren geistlichen und weltlichen Lehen und Zugehörungen, mit den Turnosen von den Zöllen am Rhein, mit dem Halsgericht und seinen sonstigen Gerichten, mit dem Blutbann, den Silbermünzen, Bergwerken, Bodenschätzen, Wildbännen, Burgen, Mühlen, Zöllen und Geleiten zu Wasser und zu Land, was wir ime von rechts und von unser(er) besundern gnaden wegen daran geben und v(er)lyhen soll(e)n, konnen und mogen. Kg.F. bestätigt, daß ihm Konrad den gewöhnlichen Eid geleistet hat, und befiehlt allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen die Beachtung unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade, der in den Urkunden seiner Vorfahren festgesetzten Pönen und einer je zur Hälfte an die kgl. Kammer bzw. an Konrad und dessen Erben zu entrichtenden Strafe von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am suntag nach sand Vits tag als wir loblich gecronet wurden (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermanus Hecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im StA Ludwigsburg; der Kop. zufolge mit anh. S.] Kop.: Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Heilbronn vom 10. Oktober 1442 im LHA Magdeburg/Wernigerode (Sign. Rep. H, Stolberg-Roßla, Ortenberg I, Urkunden Anh. J n. 7), Perg., an Ps. anh. S ab und verloren. Reg.: CHMEL n. 605; Stolberger Urkunden n. 435; BATTENBERG , Konrad von Weinsberg S. 156 n. 19. Lit.: BATTENBERG, Konrad von Weinsberg.

Kommentar

Vgl. n. 35.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. RI XI n. 1433, 8564f. und 9978.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 5, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-17_1_0_13_16_0_5_5
(Abgerufen am 19.03.2024).