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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt dem verweser des cammerambts, auch Rat und Gemeinde seiner und des heiligen Reiches Stadt Regensburg, mit, nachdem kürzlich ihr Streit mit einigen Mitgliedern des alten Rates, die in ihrer Stadt gefengklich angenomen sein, auf einer tagsatzung am ksl. Hof1 durch seine Räte in aller Länge verhort worden sei2, habe er allerley darinn erfunden, was, um die Stadt wieder in geordnete Verhältnisse zurückzubringen, erfordere, ernstlich zusehen und straff und hanndlung fürzunemen. Da dies aber außerhalb der Stadt, in der die irrung entstanden sei, kaum geschehen könne, habe er die Angelegenheit widerumb hinaufgewisen mit der Absicht, die Seinigen mit entsprechender Vollmacht nach Regensburg zu schicken, um dort Erkundigungen über alle artickel solcher irrung einzuziehen und darauf gebürlich straffe in seinem Namen zu verhängen und loblich gut regiment .. fürzunemen. Damit aus der bei den Verhandlungen beider Parteien sichtbar gewordenen Atmosphäre von widerwillen und hitzigkeit künftig kein aufrur in ihrer Stadt entstehe, wodurch die beabsichtigten Maßnahmen zunichte gemacht würden, habe er von den anwesenden Anwälten für sich, aber auch in ihrem und der Gefangenen Namen, gesworen eide mit aufgeruckten fingern abgenommen, wegen der genannten irrung keinerlei aufrur noch unrat mit worten noch wercken vorzunehmen noch zu gestatten, daß andere dies tun, noch außerhalb Kammerer und Rat Versammlungen abzuhalten, conspiracion oder ratsleg zu machen, sondern diese Angelegenheit bei Verlust von Ehre, Leib und Gut bis zu den von ihm veranlaßten Ordnungsmaßnahmen gutlich ruen und anstehen zu lassen. Dabei habe er ihrem Kammerer Thomas Kurz ernstlich befohlen, einen entsprechenden Eid auch von ihnen abzunehmen. Er gebietet ihnen deshalb bei den Pflichten, mit denen sie ihm und dem heiligen Reiche verbunden sind und bei Vermeidung seiner und des Reiches Ungnade und schweren Strafe und bei Verlust ihrer Ehren, Leiber und Güter, auf Anforderung des Kammerers diesen Eid unverzüglich zu leisten und nicht gegen ihn zu handeln. Bei auftretenden Beschwerden soll jedermann sich an seinen und des römischen Reiches Erbmarschall Sigmund von Pappenheim, den er hierzu nach Regensburg abgeordnet habe, sowie an Kammerer und Rat wenden, die solange an seiner Statt die notwendigen Maßnahmen treffen werden, bis er selbst loblich satzung und ordnung wiederhergestellt habe.

Originaldatierung:
Am vierundzweintzigisten tag des monats mayen (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift im BayHStA München (Sign. RL Regensburg 316, fol. 128r -129r), Pap. Weitere zeitgen. Abschrift ebd. (Sign. RL Regensburg 716 [unfoliiert]), Pap.

Kommentar

Vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 832f. (ohne Beleg) mit Abdruck des Inhalts nach einer mündlichen Eröffnung des Abschieds gegenüber den Parteien (1493 Mai 15). Erwähnt bei HEINIG, Hof, S. 376 mit Anm. 1098. Vgl. auch P. SCHMID, Albrecht IV., S. 148.

Anmerkungen

  1. 1Siehe hierzu oben n. 477.
  2. 2Diese Anhörung wird bei GEMEINER 3 S. 822-833 nach dem im BayHStA München (Sign. RL Regensburg 316) erhaltenen Protokoll ausführlich geschildert.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 485, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-05-24_2_0_13_15_0_486_485
(Abgerufen am 19.04.2024).