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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Kammerer, Rat und Gemeinde seiner und des heiligen Reiches Stadt Regensburg mit, Wilhelm Frank habe ihm vorgetragen, daß er seit einiger Zeit in ihrer Stadt mit geding1 gesessen sei und dennoch für einige Güter, die seine Ehefrau geerbt habe, gewondlich steuer bezahlt habe. Da er nun aber aus der Stadt wegziehen wolle, habe er ihn gebeten, ihm dies zu gestatten. Er (K.F.) habe ihm dies erlaubt, doch mit der Auflage, daß er ihnen als nachsteuer 300 rhein. Gulden zahlen solle. Er befiehlt ihnen deshalb, dem Genannten nach Zahlung der Steuer zu gestatten, mit allem seinem und seiner Ehefrau Hab und Gut ungehindert aus der Stadt wegzuziehen.

Originaldatierung:
Am einundzweintzigisten tag des monets meyen (nach Kop.).2
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift, inseriert in ein Notariatsinstrument des Konrad Reuhell von Neumarkt von 1493 Mai 30, im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1493 Mai 30 [Gemeiners Nachlaß 20]), Perg. Weitere zwei zeitgen. Abschriften ebd. (Sign. RL Regensburg 716 [unfoliiert] und RL Regensburg 316, fol. 130r [neue Foliierung unten rechts]), Pap.

Kommentar

Vgl. auch GEMEINER 3 S. 835.

Anmerkungen

  1. 1geding: allgemein Übereinkunft, Absprache (DRW 3, Sp. 1360f); hier bezeichnet der Ausdruck eine Form des Bürgerrechtserwerbs mit bestimmten finanziellen Vergünstigungen.
  2. 2Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Briefs in Regensburg siehe Vorurkunde n. 482, Anm. 3.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 483, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-05-21_4_0_13_15_0_484_483
(Abgerufen am 29.03.2024).