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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Kammerer und Rat seiner und des heiligen Reiches Stadt Regensburg mit, er habe vormals auf Bitten des Hans Zadler seinen Rat und Kammerprokuratorfiskal Johann Gessel und sie angewiesen, ersteren wieder in den Besitz einiger Häuser und Güter in Regensburg, die ihm ohne Rechtsgrund und unbillig entfremdet worden seien, wieder einzusetzen, falls dessen Behauptungen zutreffen sollten1. Inzwischen habe aber Hz. Albrecht von Bayern (-München) ihn davon unterrichtet, daß er dieselben Häuser und Güter aus gerichts ordnung in seinen Besitz gebracht habe und daß er diese, wozu er befugt gewesen sei, darauf an andere verkauft habe, die mittlerweile nach Stadtrecht die gewer hieran ersessen hätten. Da durch das Anbringen Zadlers seinen Käufern unbillicherweis der Besitz entzogen worden sei, was ihm aber, da er sich als Verkäufer verpflichtet habe, ihnen darin fürstand zu tun, zu schimpf und nachteil gereiche, habe der Hz. ihn (K.F.) um Abhilfe gebeten. Da er (K.F.) mit seiner Anweisung nicht der Meinung gewesen sei, yemand wider billichs zu beswärn, befiehlt er ihnen, die genannten Käufer wieder in den Besitz der Häuser und Güter zu setzen und den Hans Zadler zur Verfolgung seiner Ansprüche auf den Rechtsweg zu verweisen.

Originaldatierung:
Am funften tag des monets januari (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen., von dem Notar Johannes Teschinger beglaubigte Abschrift im BayHStA München (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1571, fol. 161r-v), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Siehe Vorurkunde n. 474.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 475, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-01-05_1_0_13_15_0_476_475
(Abgerufen am 29.03.2024).