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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Kammerer, Rat und Gemeinde der Stadt Regensburg mit, daß er den Wilhelm Frank1 bis auf ostern schirstkunfftig (1493 April 7) in seinen und des Reichs sunder verspruch, schutz und schirm genommen und ihn dahingehend gefreihet habe, daß er während der Zeit des Streites mit dem alten Rat, dem auch er angehörte, unbelästigt in Regensburg und überall im Reich wohnen bleiben und freyhen wandel haben könne und sich deshalb vor niemandem außer ihm als römischem K. vor Gericht verantworten müsse. Er verbietet ihnen daher, bei Vermeidung seiner und des Reiches Ungnade und Strafe, den Genannten innerhalb der angegebenen Zeit im Genuß des erteilten Schutzes zu beeinträchtigen, gegen seinen Leib oder sein Hab und Gut wegen der angesprochenen Zwietracht vorzugehen oder anderen zu gestatten, solches zu tun.

Originaldatierung:
Am letzten tag des monets augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift im BayHStA München (Sign. RL Regensburg 316, fol. 130v -131r), Pap. Weitere zeitgen. Abschrift ebd. (Sign. RL Regensburg 716 [unfoliiert]), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Der dem alten Rat angehörende Ratsherr Wilhelm Frank war wie sein Amtskollege und Schwager Hans Trainer vor 1492 August 14 aus Regensburg geflohen; vgl. GEMEINER 3 S. 802; MAYER, Ringen, S. 71, Anm. 62 und S. 76 mit Anm. 99.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 458, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-08-31_1_0_13_15_0_459_458
(Abgerufen am 18.04.2024).