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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. erinnert alle Reichsangehörigen an sein letztes an sie ergangenes Ausschreiben1, in dem er ihnen schilderte, wie die Bürger zu Regensburg in vergessen irer eren die Stadt Regensburg, die on alles mittel ihm und dem heiligen Reiche zugehöre, in die Hände Hz. Albrechts von Bayern (-München) gegeben hätten, der in Anbetracht der hohen Gelübde, Eide und Pflichten, wodurch er ihm (K.F.) als ein Fürst und Lehensmann des Reiches verbunden sei, kein Recht gehabt habe, solches zu tun. Als ein römischer K. und Mehrer des heiligen Reiches habe er sich dies billichen zu herczen genummen und deshalb gegen die Regensburger prozessiert und sie in seine und des heiligen Reiches Acht erkannt, öffentlich erklärt und verkündet und darauf allen Reichsangehörigen geboten, die genannten Einwohner und Bürger von Regensburg als seine und des Reiches offenbare Ächter zu betrachten, sie weder zu hausen noch zu hofen noch in irgendeiner Form Gemeinschaft mit ihnen zu haben. Wie ihm glaubhaft berichtet worden sei, habe jedoch Hz. Albrecht die genannten Regensburger vertröstet und aufgefordert, nicht zum Gehorsam zurückzukehren, da er sie gegenüber ihm (K.F.) schützen und schirmen wolle. Hz. Albrecht habe sich auch gegenüber den Gebrüdern Bernhardin und Hieronimus von Stauf, freyherren von Ehrenfels, und anderen, die sich seinen (K. Friedrichs) Geboten gegenüber als gehorsam erwiesen hätten2, mit hoere geschlagen3 und dabei demselben Hieronimus und anderen ihre Schlösser abgenommen und sie selbst gefangen gesetzt4. Wer auch immer unabhängig von seinem Stande die geächteten Regensburger in irgendeiner Weise heimlich oder öffentlich unterstütze, habe die pene der frevenlichen ungehorsamen und unser und des heiligen reiches widerwertigen, zu latein rebelles imperii genannt, verwirkt und sei samt seiner Helfer und Anhänger in seine und des Reiches Acht verfallen, in die er diese hiermit auch ausdrücklich erklärt, so daß sie von nun an von jedermann ebenfalls als des Reiches offenbare Ächter angesehen und behandelt werden sollen. Da er in dieser gesamten Angelegenheit keinen aigen nutz, sondern nur seine und des heiligen Reiches Rechts, Ehre und behaltung suche, habe er seine haubtleut an seiner Stelle beauftragt und bevollmächtigt, die Stadt Regensburg wieder zu seinen Händen und zum Gehorsam gegenüber ihm und dem Reich zurückzubringen sowie ihre Helfer und Helfershelfer seiner straff zuzuführen. Er gebietet deshalb ihnen allen bei den Pflichten, mit denen sie ihm und dem heiligen Reiche verbunden sind, auch bei Verlust aller regalia, freyheiten, privilegien und was sie von ihm und dem Reiche haben, sowie bei Vermeidung seiner und des heiligen Reichs Acht und der pene unser und des heiligen reichs frevenlichen ungehorsam und widerwertigen und schweren Ungnade, auf Aufforderung der Hauptleute hin unverzüglich nach ihrem Vermögen ein Truppenkontingent zu Roß und zu Fuß mit Geschütz, Wagen and allem zugehörigen Gerät an den ihnen dann zu nennenden Ort zu schicken. Wer ihm hierin Gehorsam erweisen und seinen Geboten nachkommen wird, soll für alle Handlungen, die er dabei gegen die Ächter vornehmen wird, niemandem gegenüber verantwortlich sein. Was sie auf diese Weise vom Gut der Ächter in ihre Gewalt bringen sollten, soll ihnen, sofern es nicht ihm und dem Reich on mittel zugehört, verbleiben und sie sollen hierfür, falls er sich mit den Ächtern und ihren Helfern ausgleichen sollte, auch keine Entschädigung geben, es sei denn, sie würden in dem Ausgleich namentlich aufgeführt und inbegriffen.

Originaldatierung:
Am dreyundzweintzigisten tag des monads januarii (nach zeitgen. Druck).

Überlieferung/Literatur

Zeitgen. Einblattdruck (ohne Unterfertigung) im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1492 Januar 23 [Fasz. 981]), Pap.; vgl. Gesamtkatalog der Wiegendrucke IX n. 10372 (mit Nachweis weiterer Exemplare). Kop.: Abschrift des 16./17. Jh. in den Collectaneen des Elias Eppinger ebd. (Sign. RL Regensburg 596, fol. 402r -403v), Pap.

Kommentar

Neben diesem an alle Reichsangehörigen gerichteten Schreiben wandte sich der K. außerdem mit entsprechenen Einzelmandaten an zahlreiche Reichsstände. Siehe die folgenden n. 439-444. Vgl. hierzu STRIEDINGER, Kampf, S. 174f. und MAYER, Ringen, S. 51.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 430.
  2. 2Zum Gebot der Achtexekution von 1491 November 21 an die Staufer und andere Mitglieder des Löwler-Ritterbundes siehe Vorurkunde n. 437. Vgl. auch STRIEDINGER, Kampf, S. 172; MAYER, Ringen, S. 50, Anm. 67.
  3. 3Mit hoere schlagen: mit Heeresmacht vorgehen; vgl. SCHMELLER 1, Sp. 1149ff.
  4. 4Zum Vorgehen Hz. Albrechts von Bayern (-München) gegen den Löwlerbund vgl. GEMEINER 3 S. 788f.; RIEZLER 3, S. 543ff; STRIEDINGER, Kampf, S. 172f; ZEITLER, Fürstenmacht, S. 50-52; MAYER, Ringen, S. 51.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 438, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-01-23_1_0_13_15_0_439_438
(Abgerufen am 28.03.2024).