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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. bestätigt Bürgermeistern, Richtern, Rat, Bürgern und Gemeinde der Stadt Passau und ihren Nachkommen die ihnen von seinen Vorfahren am Reiche und ihm selbst verliehenen Freiheiten und Privilegien1 und dabei insbesondere die nyderlag, wein, traydt, salz und anndern gewerbs, wie diese sich seit alters her bis heute noch in ihrem Gebrauch und unangefochtenem Besitz befinden. Falls er oder einer seiner Vorfahren am Reiche bei diesen Privilegien einicherley ausgelassen hätten, soll ihnen dies nicht zum Schaden gereichen. Er gebietet allen Reichsangehörigen bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade und einer Pön von 100 Mark lötigen Goldes, zahlbar zur Hälfte in die ksl. Kammer, zur anderen Hälfte an die Genannten, diese im ungestörten Besitz ihrer genannten Privilegien und Freiheiten zu belassen und nicht zu dulden, daß sie bei deren Gebrauch behindert werden.

Originaldatierung:
Am sechstenn tag des monats october (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.). KVv: Rta Sixtus Ölhafen (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Beglaubigte zeitgen. Abschrift durch Johannes Femel im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1491 Oktober 6 [Gemeiners Nachlaß 18]), Pap. Reg.: CHMEL n. 8720.

Anmerkungen

  1. 1Für Passau sind Privilegienbestätigungen von K. Sigmund unter dem Datum 1414 Oktober 9 (RI XI n. 1254) und 1434 Februar 24 (ebd. n. 10058) sowie von K.F. zu 1444 September 26 (CHMEL n. 1760) und 1459 Oktober 4 (ebd. n. 3752) nachgewiesen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 434, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-10-06_1_0_13_15_0_435_434
(Abgerufen am 28.03.2024).