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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. unterrichtet alle Reichsangehörigen über den Verlauf des Prozeßverfahrens und die Verhängung der Reichsacht gegen die Stadt Regensburg. Sein Rat, der ksl. Kammerprokuratorfiskal Johann Gessel, habe vor ihm und dem ksl. Kammergericht gegen die, so sich nennen camerer, ratte und gemeinde unser und des heyligen reichs stat Regenspurg, mit urteil und recht erlangt, daß die Genannten verpflichtet seien, die Stadt Regensburg, die sie uneingedenk ihrer Ehre, ohne rechtliche Befugnis und mit dem posen willen, sie ihm und dem Reich zu entziehen, in fremde Hände gegeben hätten, wieder an ihn zurückzugeben und seiner Herrschaft zu unterstellen. Ebenso sollten sie die ungebührlichen pflichten und eyde, mit denen sie sich anderen gegenüber verbunden hatten, rückgängig machen und zum Gehorsam gegenüber ihrem ksl. Herrn zurückkehren. Außerdem sollten sie wegen der schweren Unehre und mißhandlung ihm, dem K. nach seinem Willen abtrag und widerkerung leisten. Endlich sollten sie künftig unwürdig und unfähig sein, eren, regirung, freyhait noch privilegigen (sic!) .. zu gebrauchen1. Darauf habe er (K.F.) den Regensburgern ernstlich geschrieben und geboten, innerhalb einer benannten Frist die Stadt an ihn zurückzugeben, die geleisteten Eide und Verpflichtungen rückgängig zu machen, sich mit ihm wegen der zu entrichtenden Buße zu vertragen und von nun an in der Stadt Regensburg keine Regierung mehr auszuüben noch Privilegien und Freiheiten in Anspruch zu nehmen. Im Weigerungsfalle habe er sie vor sich oder den, den er damit beauftragen werde, geladen, um sich auf einem hierzu anberaumten entlichen rechttag gegen die Klage des Fiskals auf Verhängung seiner und des heiligen Reiches Acht zu rechtfertigen2. Nachdem dies den Regensburgern, wie es sich gebühre, zur Kenntnis gebracht worden sei, seien diese am heutigen Tage vom ksl. Kammergericht unter seinem Vorsitz umb solicher verachtung und ungehorsam mit einhelligem Urteil und Recht in seine und des heiligen Reiches Acht gesprochen und erkant und danach auch durch ihn selbst, wie es sich gebühre, öffentlich darein declarirt und erklert worden3. Da es sich zieme, ein solches Urteil mit gebürlicher execucion zu prosequiren und [zu] volfüren, gebietet er allen Reichsangehörigen bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade und Strafe, ihm dabei behilflich zu sein, die Stadt Regensburg wieder an ihn und das Reich zurückzubringen, die Regensburger als offenbare Ächter zu behandeln und mit ihnen keine Gemeinschaft zu haben, solange, bis sie zum Gehorsam zurückkehren und seine und des Reiches Huld und Gnaden wieder erlangt haben werden. Alle, die diesen Geboten zuwiderhandeln, sollen in gleicher Weise wie die Verurteilten als Ächter behandelt werden. Geben mit urteil ..am ersten tag des monets october (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen., durch den Notar Johannes Trost beglaubigte Abschrift im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1491 Oktober 1 [Gemeiners Nachlaß 18]), Pap. Zwei weitere Abschriften des 18. Jh. ebd. (unter gleicher Sign.), Pap. Abschrift des 16./17. Jh. in den Collectaneen des Elias Eppinger im BayHStA München (Sign. RL Regensburg 596, fol. 396r -397r), Pap. Druck: Zeitgenössischer Einblattdruck, vgl. Gesamtkatalog der Wiegendrucke IX, n. 10370f. (mit Nachweisen); FUGGER-BIRKEN, Ehrenspiegel S. 1033f.; MÜLLER, Reichstags-Theatrum Maximilian I. S. 142-144; LÜNIG, Reichs-Archiv 6 S. 491; KRENNER 10 S. 442-447. Reg.: CHMEL n. 8717; LICHNOWSKY(-BIRK) 8 n. 1625 (mit fehlerhafter Inhaltsangabe); Württembergische Regesten 1, 1 n. 5790f. Die für zahlreiche Reichsstände bestimmten und auf den 1. Oktober datierten Achtbriefe waren gegen Anfang November in der ksl. Kanzlei noch nicht ausgefertigt und wurden daher auch erst entsprechend später versandt; vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 786, Anm. 1529; STRIEDINGER, Kampf, S. 171f. Zu den versandten Abschriften siehe die folgenden n. 431-433 sowie auch Regg. F. III., H. 4 n. 1032 (entsprechendes an die Stadt Frankfurt gerichtetes Schreiben mit weiteren Hinweisen; zur irrtümlichen Gleichsetzung ebd., Anm. 1 des oben angeführten Urteils mit der ksl. Ladung von 1489 Dezember 13 vgl. die Bemerkungen zu n. 417); dsgl. an die Städte Zürich (vgl. ebd., H. 6 n. 177) und Köln (vgl. ebd., H. 7 n. 814). Zur Ausfertigung an die Stadt Eßlingen vgl. KLÜPFEL, Urkunden, S. 120f. Für den Schwäbischen Bund vgl. Württembergische Regesten 1, 1 n. 5790. Lit.: STRIEDINGER, Kampf, S. 163-165, 171f.; MAYER, Ringen, S. 48f. mit Anm. 62.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 420.
  2. 2Siehe oben n. 422.
  3. 3Siehe Vorurkunde n. 429.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 430, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-10-01_2_0_13_15_0_431_430
(Abgerufen am 28.03.2024).